Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 637
Ehegatten sind während bestehender Ehe einander verpflichtet, bei vorliegender Voraussetzung im Rahmen des Familienunterhalts dem anderen Partner die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen und hierfür Prozesskostenvorschüsse zu leisten.
Bei zusammenlebenden Ehepartnern regelt § 1360a Abs. 4 BGB diese Vorschusspflicht, im Falle des Getrenntlebens verweist § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf die entsprechende Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB.
Rz. 638
Als Ausfluss der Unterhaltspflicht enthalten die nachstehenden Vorschriften abschließende Regelungen und sind nicht über § 1353 BGB auf andere Rechtsbeziehungen zu erweitern.
Rz. 639
Mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt die Vorschusspflicht, da in den Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt keine Regelungen zu entsprechenden Vorschusspflichten enthalten sind.
Diese strikte Regel gilt allerdings nicht für Verbundsachen, die innerhalb des Eheverfahrens abgetrennt worden sind oder trotz Rechtskraft des Ehescheidungsausspruchs etwa in der Rechtsmittelinstanz als allein angefochtene Verbundsache anhängig sind. Für diese bleibt auch nach erfolgter rechtskräftiger Scheidung die Prozesskostenvorschusspflicht bestehen.
Je nach Personenkreis knüpft die Vorschusspflicht an verschiedene Voraussetzungen, welche innerhalb dieser Personenkreise unterschiedlich sein können.
a) Vorschusspflicht unter Ehegatten
Rz. 640
Unter Ehegatten einer wirksam geschlossenen Ehe bestehen wechselseitig Prozesskostenvorschussansprüche dann, wenn der den Vorschuss fordernde Ehepartner außerstande ist, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Als Prüfungsmaßstab dürften hier nicht die Ansätze der Verfahrenskostenhilfe nach § 76 ff. FamFG oder in Familienstreitsachen und Ehesachen gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit Verweis auf die §§ 114–127 ZPO) zum Tragen kommen, sondern der Vorschussfordernde gilt als bedürftig, wenn seine eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Prozesskosten für eine angemessene Lebensführung nicht ausreichen würde.
Rz. 641
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Ehepartners ist sein unterhaltsrelevantes Einkommen sowie sein Vermögen zu berücksichtigen, Letzteres allerdings nur in den Grenzen des § 1581 S. 2 BGB. Eigene Prozesskostenzahlungsverpflichtungen können ebenso in die Berechnung einbezogen werden wie Abzüge für aus der Ehe herrührende gemeinsame Schuldverpflichtung gemacht werden.
Rz. 642
Die Pflicht zur Zahlung von Kostenvorschüssen erstreckt sich nur auf die Führung wie Verteidigung in Rechtsstreitigkeiten, soweit persönliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten des anderen Ehepartners betroffen sind, die ihre Wurzel in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben.
Hierzu gehören Unterhaltsangelegenheiten, sämtliche die Ehe betreffenden Angelegenheiten, so auch bei Ehestörung, Vermögensauseinandersetzung/Zugewinn, teilweise auch Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren, Streitigkeiten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, teilweise auch verwaltungsrechtliche Streitigkeiten.
Rz. 643
Die Bewilligung eines Kostenvorschusses muss schließlich der Billigkeit entsprechen, sie muss also dem Verpflichteten zumutbar sein und soll eine sachdienliche Prozessführung ermöglichen. Bei Mutwilligkeit oder offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens scheiden Vorschusspflichten aus, wobei an die Prüfung der Aussichten des Klagebegehrens nicht so strenge Maßstäbe wie im Zusammenhang mit der Verfahrenskostenhilfegewährung anzulegen sind.
b) Vorschusspflichten gegenüber Kindern
Rz. 644
Nach Vereinheitlichung der Unte...