Rz. 503

Vorteile: Schnelle Regelung. Normalerweise keine Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Schuldner bei überhöhter Forderung. Gilt gemäß §§ 119, 56 FamFG auch über die Scheidung hinaus, so dass der Unterhalt insgesamt einheitlich geregelt ist. Wenn das Ergebnis des einstweiligen Anordnungsverfahrens unbefriedigend ist, kann zusätzlich ein Verbund-Unterhaltsantrag gestellt werden.

Nachteile: Nur wegen laufenden Unterhalts ab Antrag möglich, nicht wegen Rückständen. Nur summarische Klärung; kein Rechtsmittel zulässig (§ 57 FamFG). Normalerweise kein Kostenerstattungsanspruch. Nachteil aus Anwaltssicht: Nur halber Verfahrenswert.

In der Praxis hat die einstweilige Anordnung wegen dieser Nachteile erheblich an Bedeutung verloren.

 

Rz. 504

Es kann aber zunächst ein einstweiliges Anordnungsverfahren im Scheidungsverfahren wegen des Ehegatten- und des Kindesunterhalts sinnvoll sein. Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt. Entspricht sie den Erwartungen und stellt der Schuldner keinen negativen Feststellungsantrag (siehe Rdn 526 ff.), so ist in einem einzigen Verfahren der Unterhalt auf Dauer geregelt, sowohl der Kindesunterhalt als auch der Trennungsunterhalt ab Antragstellung, ebenso über §§ 119, 56 FamFG auch der nacheheliche Unterhalt.

Entspricht die einstweilige Anordnung nicht den Erwartungen oder besteht zusätzlich Streit über Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Antragstellung, so können wegen des laufenden Trennungs- und Kindesunterhalts ein isolierter Antrag außerhalb des Scheidungsverfahrens sowie wegen des nachehelichen Ehegattenunterhalts ein Antrag im Scheidungsverbund gestellt werden. Alle nach Erlass einer einstweiligen Anordnung ergehenden Unterhaltsbeschlüsse stellen anderweitige Regelungen i.S.d. §§ 119, 56 FamFG dar, so dass mit Rechtskraft des jeweiligen Beschlusses die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt (§ 56 Abs. 1 S. 2 FamFG).

 

Rz. 505

Beachten! Für jedes Verbundverfahren muss gesondert Verfahrenskostenhilfe gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 114 ff. ZPO beantragt werden (Gegenschluss aus § § 149 FamFG). Für einen Unterhaltsantrag im Scheidungsverbund kann ein Verfahrenskostenvorschuss verlangt und durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG geltend gemacht werden. Nach Rechtskraft der Scheidung gibt es keinen Verfahrenskostenvorschuss mehr.[857]

[857] BGH NJW 1984, 291.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?