Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Rz. 256
Mit der Trennung werden die häusliche Gemeinschaft und die eheliche, familiäre Gemeinsamkeit aufgelöst. Zumindest in der ersten Zeit der Trennung ist jedoch ungewiss, ob es bei der Trennung bleibt und sie in eine Scheidung der Eheleute mündet oder ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird. Die Regelungen betreffend Trennungsunterhalt tragen daher der Möglichkeit einer Versöhnung Rechnung, die nicht erschwert werden darf. Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner soll vor Verschlechterung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Situation geschützt werden. Eine Versagung bzw. Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen ist folgerichtig nur ganz ausnahmsweise gemäß § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB möglich. Diese Grundsituation rechtfertigt die Aufrechterhaltung der früheren ehelichen Lebensverhältnisse, namentlich die Aufteilung ggf. in Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit.
Rz. 257
Der Zweck des § 1361 BGB, der Schutz der bestehenden Verhältnisse, tritt bei zunehmender Verfestigung der Trennung mehr und mehr in den Hintergrund. Dies hat zur Folge, dass sich der während der Ehe haushaltführende Ehegatte nach Ablauf des ersten Trennungsjahres um eine Erwerbstätigkeit bemühen muss. Die Verpflichtung nähert sich bei zunehmender Trennungsdauer den Obliegenheiten hinsichtlich nachehelicher Unterhaltsansprüche an. Dies gilt bereits dann, wenn Eheleute auch innerhalb des ersten Trennungsjahres das Scheitern der Ehe gemeinsam feststellen und sonstige konkrete Einzelheiten (z.B. eheliche Vorgeschichte; einverständliche Regelung der Folgesachen von Trennung und Scheidung u.a.) die Scheidung selbst nur noch als eine Frage der Zeit erscheinen lassen.
Rz. 258
Mit Trennung der Eheleute tritt an die Stelle des Familienunterhalts die Zahlung einer Geldrente zur Erfüllung eines etwaigen bestehenden Unterhaltsanspruchs, § 1361 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 BGB.
b) Auskunftsbegehren und Verzug des Unterhaltsschuldners
Rz. 259
Neben den tatbestandlichen Voraussetzungen zur Zahlung von Trennungsunterhalt muss der Unterhaltsgläubiger dazu auffordern, Trennungsunterhalt zu zahlen. Erst ab dem ersten desjenigen Monats, in welchem dem Verpflichteten die Aufforderung zur Zahlung zugeht, ist er zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche verpflichtet. Wer den anderen nicht zur Zahlung auffordert, gibt damit zu erkennen, dass er der Unterhaltszahlung nicht bedarf.
Rz. 260
Weder ist man zur Zahlung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen noch zur Zahlung von Familienunterhalt oder eben auch zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet, wenn sich nicht durch
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Rechtshängigkeit eines darauf bezogenen Antrags, |
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Verzug oder |
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Zugang eines Auskunftsbegehrens zum Zwecke der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Unterhaltsschuld ergibt. |
Rückstände sind daher ausschließlich ab Rechtshängigkeit, ab Verzug und ab Auskunftsbegehren zum Zwecke der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs auszugleichen (§ 1316 Abs. 1 BGB). Wegen der gesetzlichen Sonderregelung des § 1613 BGB tritt Verzug nicht generell nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Kalenderfälligkeit ein, weil der Unterhalt gemäß § 1361 Abs. 4 S. 2 BGB monatlich im Voraus zu zahlen ist.
Rz. 261
§ 1613 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert lediglich die Auskunft zum Einkommen und/oder Vermögen zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhalt als Voraussetzung dafür, dass Rückstände vom 1. desjenigen Monats gezahlt werden, in welchem dem Unterhaltsgläubiger die Aufforderung zugegangen ist.
Rz. 262
Die Aufforderung steht der Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs gleich. Diese wird mit förmlicher Zustellung des Antrages bewirkt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Unterhaltsanspruch bereits als Leistungsantrag der Höhe nach geltend gemacht wird oder ob bei einem Stufenantrag zunächst das Auskunftsbegehren mit einem unbezifferten Unterhaltsantrag verbunden wird.
Dies gilt selbst dann, wenn der gestellte Antrag zunächst unschlüssig war. Auch in dem – unschlüssigen – Antrag liegt eine Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt, es sei denn, der Antrag ist so wirr, dass er als Aufforderung zur Auskunftserteilung und/oder Zahlung von Trennungsunterhalt nicht geeignet war.