a) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist bekannt

 

Rz. 200

Muster 15.33: Kindesunterhalt Minderjährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt)

 

Muster 15.33: Kindesunterhalt Minderjährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt)

Sehr geehrter Herr _____,

Ihre Ehefrau (bzw.: geschiedene Ehefrau, bei nicht verheiratet gewesenen Eltern: Frau _____) wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder K1 und K2 geltend zu machen.

Soweit wir wissen, verdienen Sie im Jahresdurchschnitt monatlich _____ EUR. Die uns bekannten, bei der Unterhaltsberechnung anzusetzenden Ausgaben haben wir berücksichtigt, nämlich _____

Der Unterhalt richtet sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Hiernach haben Sie für Ihr neunjähriges Kind K1 monatlich _____ EUR und für Ihr fünfjähriges Kind K2 monatlich _____ EUR zu zahlen. Sie sind berechtigt, jeweils die Hälfte des von unserer Mandantin bezogenen Kindergeldes abzuziehen, also je 109,50 EUR.

Wir fordern Sie deshalb hiermit auf, ab dem Anfang dieses Monats an unsere Mandantin für K1 monatlich _____ EUR und für K2 monatlich _____ EUR zu zahlen. Bitte bestätigen Sie uns bis zum _____ schriftlich, dass Sie die geltend gemachten Beträge regelmäßig zahlen werden. Liegt diese Bestätigung hier nicht fristgerecht vor, so müsste unsere Mandantin daraus schließen, dass Sie den geltend gemachten Unterhalt nicht freiwillig regelmäßig zahlen werden, und deshalb den Unterhalt gerichtlich klären lassen.

(Wenn mit einem Unterhaltsantrag zu rechnen ist, weil der Schuldner den Unterhalt nicht oder jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe freiwillig zahlen wird, ist folgender Zusatz zu empfehlen:)

Die Kinder haben einen Anspruch darauf, dass über ihren Unterhalt eine vollstreckbare Urkunde geschaffen wird. Das ist für Sie kostenfrei möglich, indem Sie Ihre Unterhaltsverpflichtung bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar anerkennen. Sie werden deshalb hiermit aufgefordert, bis zum _____ den geltend gemachten Kindesunterhalt auf diese Weise vollstreckbar anzuerkennen, und zwar in Form des dynamisierten Unterhalts gemäß § 1612a BGB. Sollten Sie das nicht oder nur teilweise tun, so müssen Sie damit rechnen, dass bei einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung der Unterhalt in voller Höhe geltend gemacht wird. Auch wenn Sie Unterhalt freiwillig leisten und Ihre Unterhaltspflicht erst im gerichtlichen Verfahren anerkennen sollten, wird kein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. §§ 243 Nr. 4 FamFG, 93 ZPO vorliegen und das Gericht wird Ihnen auch insoweit die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegen.

b) Anmerkungen zum Muster

 

Rz. 201

Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner zur Einkommensauskunft aufgefordert worden oder ohne ein solches Auskunftsverlangen in Verzug gekommen ist (§ 1613 BGB). Verzug liegt bei bekanntem Schuldnereinkommen nur vor, wenn er zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts aufgefordert worden ist (BGH NJW 1982, 1983; BGH NJW 1984, 868).
Jedenfalls das minderjährige Kind hat einen Titulierungsanspruch, den der Schuldner kostenfrei durch Anerkenntnis vor dem Jugendamt gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII oder vor einem Notar gemäß Anlage 1 zum GNotKG (Kostenverzeichnis), dort Vorbem. 2 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG erfüllen kann. Tut er dies trotz Aufforderung nicht, so gibt er jedenfalls dann auch in Höhe des freiwillig gezahlten Unterhalts Anlass zum gerichtlichen Verfahren i.S.d. §§ 243 Nr. 4 FamFG, 93 ZPO, BGH FamRZ 1998, 1165. Das gilt nach BGH FamRZ 2010, 195 sogar, wenn zuvor keine Titulierung des freiwillig gezahlten Unterhalts verlangt worden war.

c) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

 

Rz. 202

Muster 15.34: Kindesunterhalt Minderjährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt)

 

Muster 15.34: Kindesunterhalt Minderjährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt)

Sehr geehrter Herr _____,

Ihre Ehefrau (bzw.: geschiedene Ehefrau, bei nicht verheiratet gewesenen Eltern: Frau _____) wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, die Unterhaltsansprüche der bei ihr lebenden Kinder K1 und K2 geltend zu machen.

Für die Höhe des Unterhalts kommt es in erster Linie darauf an, was Sie verdienen. Sie sind deshalb gemäß § 1605 BGB verpflichtet, Auskunft über Ihr Einkommen zu erteilen, und zwar für jedenfalls ein Jahr (beim selbstständigen Schuldner für die letzten 3 Jahre, Nr. 1.5 Leitlinien). Außerdem müssen Sie Ihr Einkommen auch belegen.

Wir fordern Sie deshalb hiermit auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu erteilen, das Sie in der Zeit von _____ bis _____ (beim abhängig Tätigen die letzten 12 Monate vor dem Geltendmachen des Auskunftsanspruchs, beim Selbstständigen die letzten 3 Kalenderjahre) erzielt haben. Außerdem müssen Sie Ihr Einkommen belegen, und zwar hinsichtlich Ihrer Monatsbezüge durch Vorlage sämtlicher Verdienstabrechnungen, die Sie in dieser Zeit erhalten haben (beim Selbstständigen: durch Vorlage der vollständigen Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der vollständigen Einkommensteuererk...

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