Rz. 371

Der Gläubiger hat darzulegen und zu beweisen:

dass er unterhaltsbedürftig ist,
dass eine gemäß den sonstigen Kriterien des § 1574 Abs. 2 BGB angemessene Erwerbstätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig ist,
beim Kindesbetreuungsunterhalt: dass eine Fremdbetreuung der Kinder nicht möglich oder nicht zumutbar i.S.d. § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB ist und/oder dass etwaige Billigkeitsgründe gemäß § 1570 Abs. 2 BGB vorliegen,[610]
welches Einkommen der Schuldner hat,
wie die ehelichen Lebensverhältnisse gestaltet waren
die Tatsachen, die gegen eine Begrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen, sofern sich aus unstreitigem Sachverhalt ergibt, dass ehebedingte Nachteile nicht mehr bestehen und deshalb eine Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1578b BGB naheliegt.[611]

Der Schuldner muss darlegen und beweisen:

eine von ihm behauptete fehlende oder nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit, also insbesondere das Bestehen von Belastungen und deren unterhaltsrechtliche Relevanz;
sofern er sich auf eine Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1578b BGB berufen will: dessen tatsächliche Voraussetzungen;[612]
sofern er sich auf einen Ausschlusstatbestand gemäß § 1579 BGB berufen will: dessen tatsächliche Voraussetzungen.
[610] BGH FamRZ 2008, 1739 (97); BGH FamRZ 2009, 1391 (20); BGH FamRZ 2012, 1040 (20). Keine überzogenen Anforderungen insb., soweit es um kindbezogene Überlegungen geht, BGH FamRZ 2012, 1040 (21). Hinweise zum erforderlichen Tatsachenvortrag bei Erbarth, FamRZ 2012, 340.
[612] OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1141: Der Anwalt muss, um eine eigene Haftung zu vermeiden, nach dem Grundsatz des sichersten Weges die Unterhaltsbegrenzung ausdrücklich geltend machen, obwohl dies als Minus im Abweisungsantrag enthalten ist. Oder: Der Anwalt haftet für Rechtsfehler des Gerichts.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge