Rz. 371
Der Gläubiger hat darzulegen und zu beweisen:
▪ | dass er unterhaltsbedürftig ist, |
▪ | dass eine gemäß den sonstigen Kriterien des § 1574 Abs. 2 BGB angemessene Erwerbstätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig ist, |
▪ | beim Kindesbetreuungsunterhalt: dass eine Fremdbetreuung der Kinder nicht möglich oder nicht zumutbar i.S.d. § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB ist und/oder dass etwaige Billigkeitsgründe gemäß § 1570 Abs. 2 BGB vorliegen,[610] |
▪ | welches Einkommen der Schuldner hat, |
▪ | wie die ehelichen Lebensverhältnisse gestaltet waren |
▪ | die Tatsachen, die gegen eine Begrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen, sofern sich aus unstreitigem Sachverhalt ergibt, dass ehebedingte Nachteile nicht mehr bestehen und deshalb eine Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1578b BGB naheliegt.[611] |
Der Schuldner muss darlegen und beweisen:
▪ | eine von ihm behauptete fehlende oder nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit, also insbesondere das Bestehen von Belastungen und deren unterhaltsrechtliche Relevanz; |
▪ | sofern er sich auf eine Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1578b BGB berufen will: dessen tatsächliche Voraussetzungen;[612] |
▪ | sofern er sich auf einen Ausschlusstatbestand gemäß § 1579 BGB berufen will: dessen tatsächliche Voraussetzungen. |
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