Rz. 208
▪ | Bei Trennung der verheirateten Eltern stellt der betreuende Elternteil den Antrag im eigenen Namen. Nach Rechtskraft der Scheidung und bei nicht verheirateten Eltern ist der Antrag von dem Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten, bei gemeinsamem Sorgerecht durch den betreuenden Elternteil gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB, zu stellen. | ||||
▪ | Zum Antrag:
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▪ | Zur Berücksichtigung von Eigeneinkommen eines minderjährigen Kindes: Im Regelfall nur halbe Anrechnung auf den Barunterhalt (BGH FamRZ 1981, 541). | ||||
▪ | Zum Gerichtskostenvorschuss: Wenn ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Kostenvorschusses gemäß §§ 119, 46 ff., 246 Abs. 1 FamFG beantragt wird, empfiehlt sich folgender Zusatz: "Wir beantragen, den Antrag bereits vor Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag gemäß § 15 Nr. 3 FamGKG zuzustellen. Die Kinder K1 und K2 sowie auch die Antragstellerin haben nicht die erforderlichen Mittel, um einen Kostenvorschuss zu zahlen." | ||||
▪ | Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Auskunft, kann keine Nachbesserung der Auskunft verlangt, sondern nur der Antrag zu 3 gestellt werden. Der Anspruch ergibt sich materiell aus §§ 1605 Abs. 1 S. 2, 260 BGB. |
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