Rz. 208

Bei Trennung der verheirateten Eltern stellt der betreuende Elternteil den Antrag im eigenen Namen. Nach Rechtskraft der Scheidung und bei nicht verheirateten Eltern ist der Antrag von dem Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten, bei gemeinsamem Sorgerecht durch den betreuenden Elternteil gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB, zu stellen.

Zum Antrag:

Nr. 1: Im Regelfall wird Auskunft für ein Jahr geschuldet, bei Selbstständigen für die letzten drei vollen Kalenderjahre (BGH FamRZ 1982, 680), ausnahmsweise für einen längeren Zeitraum (BGH FamRZ 1985, 357). Sofern nicht einmal die Einkommensarten des Schuldners bekannt sind, sollte formuliert werden: "… und zwar durch Vorlage von Urkunden, die wir nach der Auskunfterteilung gemäß dem Antrag zu Nr. 1. näher bezeichnen werden, …".
Nr. 2: Hier muss genau angegeben werden, welche Urkunden der Schuldner vorlegen soll. Sämtliche Einkommensarten sind zu belegen, so dass bezüglich jeder einzelnen Einkommensart der Beleg anzugeben ist, der vorgelegt werden soll. Bei einem abhängig Tätigen ist eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers geschuldet, die das in den letzten 12 Monaten erzielte Bruttoeinkommen sowie sämtliche Abzüge aufgeschlüsselt ausweist. Der Selbstständige muss mindestens die Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen mit allen Anlagen sowie die Einkommensteuererklärungen mit allen Anlagen für die letzten drei vollen Kalenderjahre vorlegen, ferner die in den letzten drei Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide (zum zu stellenden Antrag und zur Vollstreckung vgl. Büttner, FamRZ 1992, 629; OLG Köln FamRZ 2003, 235).
Zur Berücksichtigung von Eigeneinkommen eines minderjährigen Kindes: Im Regelfall nur halbe Anrechnung auf den Barunterhalt (BGH FamRZ 1981, 541).
Zum Gerichtskostenvorschuss: Wenn ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Kostenvorschusses gemäß §§ 119, 46 ff., 246 Abs. 1 FamFG beantragt wird, empfiehlt sich folgender Zusatz: "Wir beantragen, den Antrag bereits vor Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag gemäß § 15 Nr. 3 FamGKG zuzustellen. Die Kinder K1 und K2 sowie auch die Antragstellerin haben nicht die erforderlichen Mittel, um einen Kostenvorschuss zu zahlen."
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Auskunft, kann keine Nachbesserung der Auskunft verlangt, sondern nur der Antrag zu 3 gestellt werden. Der Anspruch ergibt sich materiell aus §§ 1605 Abs. 1 S. 2, 260 BGB.

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