Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Gesetzeslage
Rz. 724
Mit dem zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 erwähnte der Gesetzgeber Möglichkeiten des – auch präventiven – Gewaltschutzes, welche bei Gewaltanwendung (widerrechtliche Körper, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) auf Antrag des Opfers nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG den Erlass von Schutzanordnungen gestatten, z.B.
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Verbot des Betretens der Wohnung, |
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Verbot, sich der Wohnung innerhalb eines bestimmten Umkreises zu nähern (je nach Umgebung), |
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Verbot, Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer zwangsläufig aufhalten muss (z.B. Arbeitsplatz, Büro, Betrieb), |
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Verbot, sich mit dem Opfer in Verbindung zu setzen (z.B. Telefon), |
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Verbot, überhaupt mit dem Opfer zusammenzutreffen. |
Der vorgenannte Katalog ist nicht abschließend ("insbesondere").
Rz. 725
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewSchG kann die verletzte Person bei dauerhaft gemeinsamen Haushalt die Zuweisung der Wohnung zu alleinigen Benutzung verlangen. Bei der Überlassung kommt es auf die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse nicht an.
b) Kreis der Berechtigten
Rz. 726
Das Gewaltschutzgesetz betrifft nicht nur den familienrechtlichen Bereich, sondern bezweckt den Schutz jeder natürlichen Person, welche in die Lage versetzt werden soll, gerichtliche Schutzanordnungen für sich geltend zu machen. Im Fall der Überlassung von Wohnräumen ist jede Person geschützt, die mit dem Täter zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt lebt.
Also sind nicht nur Eheleute und Lebenspartner (§ 14 LPartG), sondern auch die Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft betroffen.
c) Muster: Einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen
Rz. 727
Muster 15.81: Einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen
Muster 15.81: Einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen
An das
Amtsgericht
– Familiengericht –
In dem Verfahren
der Frau _____
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
Herrn _____
– Antragsgegner –
wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 214 FamFG, § 1 GewSchG
bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin.
Wir stellen den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1 Abs. 1 GewSchG i.V.m. § 214 FamFG – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – anzuordnen
dem Antragsgegner wird verboten, die Antragstellerin zu belästigen, zu beschimpfen, ihr Gewalt anzudrohen, insbesondere
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die Wohnung der Antragstellerin zu betreten |
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sich im Umkreis von 100 Meter der Wohnung der Antragstellerin aufzuhalten |
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die Antragstellerin zu Hause oder am Arbeitsplatz anzurufen, sich weder bei ihr zu Hause noch am Arbeitsplatz in Form von Telefax, SMS oder E-Mail in Verbindung zu setzen |
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sie am Arbeitsplatz aufzusuchen oder vor dem Gebäude ihrer Arbeitsstelle auf sie zu warten |
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hinter der Antragstellerin herzufahren oder in ihrer Freizeit an Orten, die sie aufsucht, zu begegnen |
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dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben ausgesprochenen Verpflichtungen ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gesetztes Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 10.000 EUR angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt |
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anzuordnen, dass die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner zulässig ist, des Weiteren die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung und Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anzuordnen |
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die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. |
Begründung:
_____
d) Anmerkungen zum Muster
Rz. 728
Zuständigkeit: Familiengericht; örtliche Zuständigkeit: § 211 FamFG
Rubrum: Beteiligte
Antrag:
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Verbote: (...) beantragen wir,
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im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchG, § 214 FamFG – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – zu beschließen, dem Antragsgegner zu verbieten:
- Kontakt mit der Antragstellerin aufzunehmen, sie anzusprechen, anzurufen, postalisch und telefonischen Kontakt wie Briefe, E-Mails, SMS mit der Antragstellerin aufzunehmen;
- ihr Faxe zu übermitteln, sei es auf ihr privates Fax oder beim Arbeitgeber oder an Dritte mit der Aufforderung, die Faxe an die Antragstellerin weiterzuleiten;
- sich der Antragstellerin persönlich unter ihrer Privatadresse oder ihrer Arbeitsstelle zu nähern, sich im Umkreis von 100 Metern der Wohnung der Antragstellerin aufzuhalten;
- hinter der Antragstellerin herzufahren oder ihr in ihrer Freizeit an Orten, die sie aufsucht, zu begegnen,
- bei zufälligen Begegnungen sofort den fest...
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