Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Rechtliche Grundlagen
Rz. 580
Mit einem Unterhaltsverzicht erlischt mit dem Unterhaltsanspruch auch das sog. Stammrecht, das auch im Falle eines zukünftigen Unterhaltsbedürfnisses nicht wieder auflebt.
Ein vollständiger Verzicht auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ist – nur dann – gerechtfertigt, wenn die Ehegatten die gegenseitige Verantwortung über die Ehescheidung hinaus abbedingen wollen und dies dem gelebten oder geplanten Ehetyp entspricht.
Dies gilt vor allem für die Ehen ohne Kinderwunsch sowie beiderseits berufstätiger, vermögensmäßig unabhängiger Personen sowie bei (Wieder-)Verheiratung bereits gesicherter, älterer Personen, sofern beide einkommensmäßig versorgt sind.
Hinweis:
Um in solchen Fällen die Wirksamkeitsprüfung zu erleichtern, sollten die Grundlagen aufgenommen werden, die bei Vertragsschluss vorgelegen haben.
Außerhalb dieser Fallgruppen bedarf der Unterhaltsverzicht der besonderen Rechtfertigung oder der Kompensation durch Unterhalt sichernde Leistungen des einkommenstärkeren Partners.
Bezieht ein Ehegatte bereits Leistungen nach SGB II und sind dessen Unterhaltsansprüche auf den Leistungsträger übergegangen, ist eine Verzichtsvereinbarung unwirksam, da der Unterhaltsanspruch nicht mehr zur Disposition des Unterhaltsberechtigten steht.
b) Muster: Totalverzicht auf nachehelichen Unterhalt
Rz. 581
Ein – bei Abschluss vor Ehescheidung nur in notariellem Vertrag oder gerichtlich protokolliertem Vergleich wirksamer – Verzichtsvertrag kann im Kern folgenden Inhalt haben:
Muster 15.68: Totalverzicht auf nachehelichen Unterhalt
Muster 15.68: Totalverzicht auf nachehelichen Unterhalt
1. Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Sie nehmen den Verzicht gegenseitig an.
2. Bei diesem Verzicht gehen die Beteiligten von ihrer gegenwärtigen jeweils voll existenzsichernden beruflichen und vermögensmäßigen Situation davon aus, dass beide während der Ehe berufstätig bleiben und Kinder nicht erwünscht sind.
3. Der Notar hat uns über die Folgen dieses Unterhaltsverzichts belehrt, insbesondere über das Risiko, dass im Falle der Scheidung jeder für sich selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen hat.
c) Muster: Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not
Rz. 582
Auch ein Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not ist vereinbar. Bei Abschluss vor Ehescheidung ist dies nur in notarieller oder im Rahmen einer Ehesache in gerichtlich protokollierter Form möglich.
Muster 15.69: Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not
Muster 15.69: Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not
1. Wir verzichten wechselseitig auf nacheheliche Unterhaltsansprüche und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Ausgenommen davon ist der Fall, dass bei einem Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung ein Notbedarf besteht.
2. Ein Fall des Notbedarfs liegt vor, wenn ein Ehegatte aus eigenem Einkommen für sich den notwendigen Eigenbedarf für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete nach der Düsseldorfer Tabelle in ihrer jeweiligen Fassung nicht decken kann. Es wird dann, soweit die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nachehelicher Unterhalt bis zur Höhe dieses notwendigen Eigenbedarfs geschuldet. Im Übrigen verbleibt es beim Unterhaltsverzicht.