Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Anwendbare Vorschriften
Rz. 730
Für den Erlass der einstweiligen Anordnung in Güterrechtssachen kommen die Vorschriften der §§ 49 bis 57 FamFG zur Anwendung, wobei die Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 FamFG (folglich für Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG, Entsprechendes gilt für die Lebenspartnerschaftssachen i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 FamFG) § 945 ZPO zur Anwendung kommt, also sich für den Antragsgegner die Forderung auf Schadensersatz stellt, falls die erwirkte einstweilige Anordnung sich als ungerechtfertigt herausstellt.
Die einstweilige Anordnung auch in Güterrechtssachen ist ein selbstständiges Verfahren i.S.v. § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG.
Rz. 731
Gem. § 119 Abs. 2 FamFG kann auf Antrag ein Arrest angeordnet werden, wobei sich dieses Arrestverfahren gem. § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG ausdrücklich nach den §§ 916 bis 934 ZPO und den §§ 943 bis 945 ZPO richtet. Die früher in diesem Bereich zur Anwendung gelangenden einstweiligen Verfügungen sind nicht mehr zulässig, wie sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, welcher die §§ 935 bis 942 ZPO ausdrücklich ausnimmt.
Auch in diesen selbstständigen einstweiligen Anordnungsverfahren zum Güterrecht hat eine eigenständige Kostenentscheidung zu ergehen. Hier sind gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu berücksichtigen.
Rz. 732
Die im Zusammenhang mit Güterrechtsverfahren ergangenen Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren sind gem. § 57 FamFG nicht anfechtbar. Es verbleiben daher lediglich die Möglichkeiten bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung um eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung nachzusuchen (§ 54 Abs. 2 FamFG) oder an das Gericht den Antrag gem. § 54 Abs. 1 FamFG auf Aufhebung oder Änderung zu stellen.
b) Zuständigkeit
Rz. 733
Zuständig ist gem. der Einbindung in das FamFG für solche Streitigkeiten das Familiengericht (§ 23a Abs. 1 Nr. 1, § 23b Abs. 1 GVG).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 262 Abs. 1 FamFG. Falls die Ehesache anhängig ist (am Gerichtsstand derselben), nach § 262 Abs. 2 FamFG im Übrigen nach der ZPO (§§ 12 bis 16, 20 und 23 ZPO). Entscheidend ist dann der "gewöhnliche Aufenthalt", also nicht mehr der Wohnsitz.
c) Beispiele
aa) Muster: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichs
Rz. 734
Muster 15.82: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichs
Muster 15.82: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichs
[Zuständigkeit:]
Familiengericht
[örtliche Zuständigkeit, falls keine Ehesache anhängig gem. § 262 Abs. 2 FamFG: gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners]
[Antrag:]
bestellen wir uns unter Überreichung einer auf uns lautenden Vollmacht zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Wir beantragen, der besonderen Eilbedürftigkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen,
zur Sicherung der Vollstreckung im Hinblick auf eine künftige Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin in Höhe von _____ EUR den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners anzuordnen
die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Begründung:
_____
Rz. 735
In Verfahren nach §§ 1382 und 1383 BGB sind einstweilige Anordnungen auf Erlass eines Verfügungsverbotes etwa wegen Gefährdung eines Übertragungsanspruches in Anwendung der §§ 49 bis 57 FamFG zulässig.
bb) Weitere Beispiele für einstweilige Anordnungen
Rz. 736
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Antrag auf Auskunft über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung als Vorbereitung für das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (gem. § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB) |
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einstweilige Anordnung zur Auskunft illoyaler Vermögensminderungen (vgl. § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB) |
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einstweilige Anordnung zur Vorlage von Belegen (§ 1379 Abs. 1 BGB) |
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einstweilige Anordnung auf Sicherung eines Ausgleichsbetrages gerichtet an einen Dritten, welcher vom Ehepartner die Sache geschenkt bekommen hat (§ 1390 BGB) |
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einstweilige Anordnung zum Ausspruch von Verboten/Geboten im Zusammenhang mit Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten nach den §§ 1365 Abs. 2, 1369 Abs. 2 BGB. |