Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Gesetz
Rz. 266
Eine gesetzliche Regelung zur Unterhaltshöhe gibt es nicht. § 1361 Abs. 1 BGB bestimmt nur, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessene Unterhalt sei geschuldet.
b) Rechtsprechung
Rz. 267
Wenn man den Unterhalt ermittelt, müssen deshalb in erster Linie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen OLG herangezogen werden. Diese sind zwar keine Rechtsnormen, sondern geben nur die ständige Praxis des jeweiligen OLG wieder; man sollte sich aber hieran orientieren, da dies erfahrungsgemäß auch die erstinstanzlich tätigen Familienrichter tun. Deswegen wird in den Fußnoten bei wesentlichen Fragen auf die Leitlinien verwiesen.
c) Tatsächliches Einkommen des Gläubigers aus Arbeit, Versorgung oder Vermögen
Rz. 268
Hat der Gläubiger Arbeitseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, so wird es im Regelfall von dem Arbeitseinkommen des Schuldners abgezogen, das zuvor um den vollen Kindesunterhalt (nach Kindergeldabzug) gekürzt worden ist; der Gläubiger erhält eine Quote von 3/7 – oder nach den SüdL 45 % – des Differenzbetrags (Differenzmethode).
Allerdings spricht nach einer Entscheidung des BGH vom 13.11.2019 nichts dagegen, allgemein einen Abzug von 1/10 vorzunehmen. Die nachgeordneten Oberlandesgerichte werden daher in der Zukunft dazu neigen, die Unterhaltsberechnung von 3/7 auf 45 % umzustellen.
Die Quote erhöht sich auf ½, soweit der Schuldner arbeitsunabhängiges Einkommen hat (z.B. Vermögensertrag, Rente, Pension, Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.).
Soweit der Gläubiger derartiges Einkommen ohne aktuelle Arbeitstätigkeit hat, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, so wird der Unterhalt zunächst nur aus dem Einkommen des Schuldners (nach Vorwegabzug des Kindesunterhalt-Zahlbetrags) ermittelt. Von dem so errechneten vorläufigen Unterhalt wird die Hälfte dieses Gläubiger-Einkommens abgezogen.
d) Obliegenheit des Gläubigers zur Erwerbstätigkeit
Rz. 269
Der Gläubiger muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Der bis zur Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte ist jedoch – anders als der geschiedene – gemäß § 1361 Abs. 2 BGB zunächst nur eingeschränkt verpflichtet, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Die Trennung stellt – anders als die Scheidung – noch keinen endgültigen Rechtszustand her; der bisher nicht erwerbstätige Ehegatte soll deshalb noch nicht sofort gezwungen sein, seine Lebensumstände völlig zu ändern. Je länger die Eheleute getrennt sind, im Regelfall jedenfalls nach einjähriger Trennungszeit, umso weniger kann sich der Unterhaltsgläubiger darauf berufen, dass er wegen eines möglichen Fortbestands der Ehe noch nicht erwerbstätig sein müsse.
e) Fiktives Einkommen des Gläubigers
Rz. 270
Hat der Gläubiger kein Einkommen, obwohl ihm eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar wäre, so kann ihm ein fiktives Einkommen in der Höhe entgegengehalten werden, wie es in zumutbarer Weise erzielbar wäre. Besonderheiten des Einzelfalles sind dabei zu berücksichtigen. Auch kann ein fiktives Einkommen nicht allein mit der Begründung angesetzt werden, der Gläubiger habe sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht; es muss zusätzlich für ihn auch eine reale Beschäftigungschance bestehen.
f) Einkommen des Schuldners
Rz. 271
Beim abhängig Tätigen ist das Durchschnittseinkommen eines Jahres maßgeblich einschließlich aller Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme, Gratifikation, nicht verbrauchter Spesenanteile usw. Beim Selbstständigen kommt es für die Berechnung im Regelfall auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre an. Steuererstattungen, die sich aus auch bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigten Aufwendungen ergeben, stellen ebenfalls Einkommen dar; die Steuererstattung wird in der Regel nicht in dem Ja...