Rz. 274
Ab dem 1. des Monats, in welchem ein Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird, nehmen die Ehegatten nicht (mehr) am Aufbau der Altersversorgung des jeweils anderen teil. Deshalb kann gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB von diesem Zeitpunkt an Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.[445]
Hinweis
Der beratende Rechtsanwalt kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er nicht auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt hinweist.
Rz. 275
Vorsorgeunterhalt wird erst ab Geltendmachung zugesprochen. Verlangt daher der Berechtigte lediglich Quotenunterhalt, kann er die Einforderung von Vorsorgeunterhalt nicht ab Verzug zum Quotenunterhalt für die Vergangenheit geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte gar nicht wusste, dass er Vorsorgeunterhalt geltend machen kann.[446]
Hat der Berechtigte allerdings keinen Quotenunterhalt verlangt, sondern nach § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB den Pflichtigen zum Zwecke der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zur Auskunftserteilung aufgefordert, kann er auch von diesem Zeitpunkt an, soweit die Voraussetzungen vorliegen, Vorsorgeunterhalt verlangen. Dies gilt auch dann, wenn er nicht darauf hingewiesen hat, dass er auch Vorsorgeunterhalt verlangen wolle.[447]
Ist beispielsweise ein Trennungsunterhaltsverfahren bereits abgeschlossen, liegen jetzt aber die Voraussetzungen zur Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt vor, kann in einem Abänderungsverfahren (§§ 238 ff. FamFG) Vorsorgeunterhalt verlangt werden.[448]
Rz. 276
Fordert der Berechtigte Vorsorgeunterhalt, muss er keinerlei Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge machen, muss auch keineswegs angeben, ob er die Anlage durch Abschluss eines Versicherungsvertrages oder durch sonstige Vermögensbildung plant. Der Berechtigte muss lediglich konkret den Betrag des Vorsorgeunterhalts geltend machen. Weitere Auskunft kann der Verpflichtete nicht verlangen, auch nicht, dass der Vorsorgeunterhalt von ihm unmittelbar etwa an einen Versicherungsträger bezahlt wird.[449] Anderes gilt nur dann, wenn für den Verpflichteten ein begründeter Anlass für die Annahme einer zweckwidrigen Verwendung des Vorsorgeunterhalts besteht.[450]
Rz. 277
Da der Verpflichtete für das Vorliegen solcher Anhaltspunkte darlegungs- und beweispflichtig ist, wird bis auf Ausnahmefälle an den Berechtigten direkt gezahlt werden müssen.
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