Rz. 256

Mit der Trennung[422] werden die häusliche Gemeinschaft und die eheliche, familiäre Gemeinsamkeit aufgelöst.[423] Zumindest in der ersten Zeit der Trennung ist jedoch ungewiss, ob es bei der Trennung bleibt und sie in eine Scheidung der Eheleute mündet oder ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird. Die Regelungen betreffend Trennungsunterhalt tragen daher der Möglichkeit einer Versöhnung Rechnung, die nicht erschwert werden darf. Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner soll vor Verschlechterung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Situation geschützt werden.[424] Eine Versagung bzw. Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen ist folgerichtig nur ganz ausnahmsweise gemäß § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB möglich. Diese Grundsituation rechtfertigt die Aufrechterhaltung der früheren ehelichen Lebensverhältnisse, namentlich die Aufteilung ggf. in Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit.

 

Rz. 257

Der Zweck des § 1361 BGB, der Schutz der bestehenden Verhältnisse, tritt bei zunehmender Verfestigung der Trennung mehr und mehr in den Hintergrund. Dies hat zur Folge, dass sich der während der Ehe haushaltführende Ehegatte nach Ablauf des ersten Trennungsjahres um eine Erwerbstätigkeit bemühen muss. Die Verpflichtung nähert sich bei zunehmender Trennungsdauer den Obliegenheiten hinsichtlich nachehelicher Unterhaltsansprüche an. Dies gilt bereits dann, wenn Eheleute auch innerhalb des ersten Trennungsjahres das Scheitern der Ehe gemeinsam feststellen und sonstige konkrete Einzelheiten (z.B. eheliche Vorgeschichte; einverständliche Regelung der Folgesachen von Trennung und Scheidung u.a.) die Scheidung selbst nur noch als eine Frage der Zeit erscheinen lassen.

 

Rz. 258

Mit Trennung der Eheleute tritt an die Stelle des Familienunterhalts die Zahlung einer Geldrente zur Erfüllung eines etwaigen bestehenden Unterhaltsanspruchs, § 1361 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 BGB.

[422] Zur Feststellung des Trennungszeitpunkts vgl. OLG Brandenburg v. 10.8.2020 – 13 UF 172/17, NZFam 2020, 913.
[423] BGH v. 19.2.2020 – XII ZB 358/19, FamRZ 2020, 918: Trennungsunterhalt setzt kein Zusammenleben voraus; zum – bejahten – Trennungsunterhaltsanspruch bei bloß beabsichtigter Lebensgemeinschaft vgl. OLG Frankfurt v. 12.7.2019 – 4 UF 123/19, NZFam 2019, 881 m. krit. Anm. Lange.
[424] BGH FamRZ 1981, 439; BGH FamRZ 1990, 283; OLG Köln FamRZ 1996, 1215.

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