Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 130
Jüngere Eheleute verstehen die Ehe häufig nicht als Institution, mit deren Hilfe man sich gegenseitig zu Vermögen verhilft. Die Ehe trägt für solche Partner keinen Versorgungscharakter. Sind beide berufstätig und wollen es auch bleiben, wünschen sie zwar die Weitergabe ihres Vermögens im Falle funktionierender Ehe bis zum Tod, jedoch keine Teilungspflicht im Falle des Scheiterns der Ehe. Zudem werden die Konflikte gescheut, "Rosenkriege" und damit zusätzliche seelische und wirtschaftliche Belastungen befürchtet, sollte die Ehe scheitern. Im Falle der Scheidung soll es daher keine vermögensrechtlichen Nachwirkungen geben.
Derartige Auseinandersetzungen werden durch den Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Scheidung erreicht.
aa) Ausschluss bei Rechtskraft der Scheidung
Rz. 131
Durch ehevertragliche Vereinbarungen kann – in Kernsätzen – das Folgende vereinbart werden:
(1) Muster: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung
Rz. 132
Muster 15.20: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung
Muster 15.20: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung
1. Für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben.
2. Wird jedoch die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auf den Ausgleich eines Zugewinns wird insoweit gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an. Dies gilt auch für einen etwa bisher bereits entstandenen Zugewinn.
3. Durch diese Vereinbarung soll jedoch ausdrücklich keine Gütertrennung eintreten.
4. Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn, die Rückforderung ist auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.
Da es in dieser Konstellation bei dem gesetzlichen Güterstand bleibt, gelten auch die Beschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB fort. Sinnvoll kann es deshalb sein, die "güterrechtliche Freiheit" jedes Ehepartners mit der folgenden Formulierung zu bestätigen:
(2) Muster: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB
Rz. 133
Muster 15.21: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB
Muster 15.21: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB
Jeder Ehegatte ist berechtigt, auch ohne Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen und über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts frei zu verfügen; wir schließen §§ 1365, 13609 BGB aus.
Zu beachten ist allerdings, dass im Falle der Trennung der Beteiligten die Möglichkeit jedes Ehepartners besteht, nach § 181 ZVG die Teilungsversteigerung des Familienheims zu beantragen, falls Miteigentümerschaft der Eheleute besteht. Dies kann im Streitfall etwa für die in der Ehewohnung verbliebene Ehefrau (mit Kindern) zu einer erheblichen Drucksituation führen.
Es ist deshalb zu erwägen, ob in geeigneten Fällen nicht hinzugefügt wird, dass der Ausschluss nicht für den Fall der Trennung der Beteiligten gilt.
bb) Ausschluss bei Scheitern der Ehe
Rz. 134
Ist die Ehe endgültig gescheitert, findet danach ein Zugewinnausgleich nicht – mehr – statt. Gescheitert ist eine Ehe nach dem Gesetz endgültig erst, wenn ein Scheidungsverfahren mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss abgeschlossen ist. Zuvor ist es immer noch – wenn auch theoretisch – denkbar, dass sich die Beteiligten wieder versöhnen.
Diese Sichtweise ist jedoch eine rein formale Auffassung einer Ehe. Haben beide Ehepartner nach Ablauf der notwendigen Trennungszeit jeweils Scheidungsantrag gestellt bzw. dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt und liegen die Voraussetzungen zur Scheidung vor, ist es eine ausschließlich formale Frage, wann die Rechtskraft der Scheidung eintritt.
Die Rechtsfolge sollte aber nicht vom Zufall abhängig sein, ob eine Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist oder die Rechtskraft noch auf sich warten lässt. Es ist nicht vorstellbar, dass im Falle des Ablebens eines der Beteiligten nach dessen Willen zu diesem Zeitpunkt Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden "Noch-Ehegatten" gegeben sein sollen. Mit der Beendigung der Ehe durch Scheidung ist in der Regel nicht der formale Akt des Scheidungsbeschlusses gemeint, sondern der Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns der Ehe, wie ihn § 1933 BGB vorsieht.
Rz. 135
Trotz der Formulierung "Beendigung auf andere Weise als den Tod" ist deshalb ein solcher Ehevertrag dahingehend auszulegen, dass mit der Scheidung, auf die sich die Formulierung bezieht, ein Scheitern i.S.d. § 1933 BGB gemeint ist. Nach § 1933 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten und das Recht auf den sog. Voraus ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dies führt bei der gesetzlichen Erbfolge zum Wegfall des Ehegattenerbrechts.
Voraussetzu...