Rz. 348

Eine gesetzliche Regelung zur Unterhaltshöhe gibt es nicht. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt nur, die ehelichen Lebensverhältnisse[547] seien maßgeblich. Diese Regel gilt aber – wobei insbesondere die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten maßgeblich sind – gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ggf. nur zeitlich begrenzt.

[547] Zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ohne Berücksichtigung von ungewöhnlichen, unvorhergesehenen Entwicklungen seit der Trennung, BGH FamRZ 2012, 281. Normale Weiterentwicklungen auch nach Scheidung bestimmen die ehelichen Lebensverhältnisse mit, "wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren", BGH FamRZ 2011, 437 und BGH FamRZ 2012, 281.

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