Rz. 160

Es gibt zwei Arten des Unterhalts für minderjährige Kinder: Gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB leistet der betreuende Elternteil den Unterhalt im Regelfall durch Pflege und Erziehung des Kindes (Naturalunterhalt). Der nicht betreuende Elternteil hat gemäß § 1612 BGB Barunterhalt zu leisten durch Zahlung einer monatlich im Voraus fälligen Geldrente.[259]

Dies schließt allerdings nicht aus, dass sich die Kindeseltern in anderer Weise einigen können, beispielsweise durch – teilweise – Naturalunterhaltsleistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.[260]

[260] Vgl. das Bsp. bei Horndasch, AnwaltFormulare Kindschaftsrecht, § 3 Rn 36 ff. (Muster 3.1).

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