Rz. 342
Das derzeit gültige Gesetz enthält acht Unterhaltstatbestände, von denen zunächst diejenigen der §§ 1570–1572 BGB (Betreuung/Alter/Krankheit) zu prüfen sind. Die übrigen Unterhaltstatbestände sind, wie sich aus dem Wortlaut der §§ 1573 Abs. 1 und 2, 1576 BGB ergibt, subsidiär. § 1575 BGB betrifft einen Sonderfall. Soweit jedoch nach §§ 1570–1572 BGB nur eine Teilerwerbstätigkeit verlangt werden kann, kommt zusätzlich allerdings ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht.
Die Unterhaltstatbestände sind enumerativ aufgeführt. Nicht in der Reihenfolge des Gesetzes, sondern der Praxis sind dies:
▪ | Unterhalt wegen Kindesbetreuung, § 1570 BGB |
▪ | Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB |
▪ | Unterhalt wegen Einkommensdifferenz (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB |
▪ | Unterhalt wegen Krankheit, § 1572 BGB |
▪ | Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB |
▪ | Unterhalt wegen Ausbildung, § 1575 BGB |
▪ | Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB |
Ungeachtet der Aufspaltung auf einzelne Tatbestände ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch prozessual zunächst immer ein einheitlicher Anspruch. Ein Beschluss umfasst im Zweifel alle Tatbestände der §§ 1570 ff. BGB. Das gilt selbst bei abweisenden Beschlüssen. Ein im Unterhaltsverfahren unerörtert gebliebener Unterhaltstatbestand kann deshalb nur unter den besonderen Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens geltend gemacht werden.[539]
Bei abweisenden Beschlüssen ist selbstverständlich bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nur ein neues Erstverfahren möglich.[540]
Beachten!
Die Gesetzesbestimmung, aus der ein Anspruch abgeleitet wird, sollte deshalb sowohl in einem Unterhaltsantrag als auch in einer Vereinbarung festgehalten werden.
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