aa) Antragserfordernis

 

Rz. 603

§ 51 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass einstweilige Anordnungen nur auf Antrag erlassen werden, wenn auch ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann.

Der Antrag ist bei einer beabsichtigten einstweiligen Anordnung auf Leistung (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Unterhalt des betreuenden nicht verheirateten Elternteils, § 1615l BGB) auf einen genau bestimmten Inhalt (Leistungsantrag) auszurichten.

In den einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 51 Abs. 1 FamFG wird, da Unabhängigkeit von dem Hauptverfahren besteht, nicht automatisch ein Hauptsachverfahren eingeleitet.

 

Rz. 604

Gem. § 52 Abs. 2 FamFG kann allerdings der von der einstweiligen Anordnung Betroffene den Antrag stellen, anzuordnen, dass dem Beteiligten, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, aufgegeben wird, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens (ggf. auch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren) zu stellen. Diese Frist darf drei Monate nicht überschreiten (§ 52 Abs. 2 S. 2 FamFG).

Wird der aus der einstweiligen Anordnung Begünstigte trotz dieser Fristsetzung des Gerichts in Form der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nicht tätig, ist – dies wiederum auf Antrag – die einstweilige Anordnung aufzuheben (§ 52 Abs. 2 S. 3 FamFG).

 

Rz. 605

Aus dem Umkehrschluss zur Regelung in § 51 Abs. 1 S. 1 ergibt sich, dass in Amtsverfahren, also den Verfahren, in denen das Gericht von Amts wegen tätig wird und ein Hauptsacheverfahren führen kann, demgemäß auch ohne Antrag einstweilige Anordnungen erlassen werden können.

Ergeht eine solche einstweilige Anordnung, kann seitens eines Beteiligten die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens beantragt werden. Dem hat das Gericht nachzukommen.

bb) Begründungspflicht

 

Rz. 606

Den Antragsteller trifft gem. § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG, die Verpflichtung, den Antrag sorgfältig zu begründen. Die Familiengerichte dürften hierauf besonderen Wert auch deshalb legen, weil mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung insbesondere dann, wenn Gebote oder Verbote ausgesprochen oder Zahlungspflichten begründet werden, beim jeweiligen Betroffenen in seinen Rechtskreis erheblich eingegriffen wird und insbesondere dann, wenn ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist, mit einer schnellen und zügigen Klärung kaum zu rechnen ist.

cc) Glaubhaftmachung

 

Rz. 607

Es besteht die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung. Zwar wird die Glaubhaftmachung für FGG-Familiensachen in § 31 FamFG geregelt, während für Familienstreitsachen über § 113 Abs. 1 FamFG auf die ZPO-Regelungen (folglich auf § 294 ZPO) verwiesen wird. Letztlich bleibt es allerdings bei den bisher schon geltenden grundsätzlichen Regelungen, wonach Beweismittel jeder Art zugelassen sind. Hierzu gehören

eidesstattliche Erklärungen der Beteiligten (Antragsteller/Antragsgegner) wobei die eigene Sachdarstellung und nicht nur die bloße Bezugnahme auf den Anwaltsschriftsatz wichtig ist;[968]
die eidesstattliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters einer Partei oder anderer Verfahrensbeteiligter (z.B. anwaltliche Versicherung);
behördliche Auskünfte, mündlich erteilte Auskünfte beteiligter Personen (Zeugen, Sachverständige), wobei der gesamte Inhalt der erteilten Auskünfte dem Gericht und den Parteien mitgeteilt werden muss;[969]
beglaubigte aber auch unbeglaubigte Fotokopien von Urkunden;[970]
Bescheinigungen von Privatpersonen (z.B. Arztatteste) oder von Behörden;
Beiziehung von Akten anderer Verfahren auch ohne nähere Bezugnahme der jeweiligen Stelle innerhalb der Akte;
schriftliche Zeugenaussagen, wobei die Versicherung der Richtigkeit an Eides statt den Beweiswert innerhalb der richterlichen Beweiswürdigung erhöht;
Tonaufzeichnungen, falls nicht in strafbarer Form erlangt.
 

Rz. 608

Zu beachten ist, dass gem. § 294 Abs. 2 ZPO für einstweilige Anordnungen in Familienstreitsachen der Grundsatz gilt, dass nur präsente Beweismittel verwertet werden können. Die frühere Regelung, dass in allen übrigen summarischen familiengerichtlichen Verfahren dieser Grundsatz nicht anwendbar sein sollte, ist nunmehr korrigiert. § 31 Abs. 2 FamFG hält fest, dass in FGG-Familiensachen (z.B. Sorgerecht, Umgang, Herausgabe, Versorgungsausgleich) eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft ist.

Es soll also auch in diesen FGG-Familiensachen eine schnelle Entscheidung im Vordergrund stehen.[971]

 

Rz. 609

Gerade im schriftlichen Anordnungsverfahren kommt der Glaubhaftmachung oft entscheidende Bedeutung zu.[972] Der mit der Alleinentscheidung befasste Richter kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung einen wesentlich geringeren Beweismaßstab zugrunde legen, als dies beim "Vollbeweis" der Fall ist. Nicht das Vorliegen einer "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit",[973] sondern der geringere Grad der "überwiegender Wahrscheinlichkeit" reicht aus.[974]

[968] BayOBLG FamRZ 1990, 1012.
[970] BGH NJW-RR 1987, 900; OLG Köln FamRZ 1983, 709.
[971] BT-Drucks 16/6308, S. 418; BT-Drucks 16/6308, S. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?