Rz. 511

Der Abänderungsantrag kann gestellt werden gegen eine Unterhalts-Endentscheidung (§ 238 Abs. 1 FamFG), gegen einen gerichtlich protokollierten Vergleich (§ 239 FamFG, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), gegen einen Anwaltsvergleich mit Vollstreckungsunterwerfung (§ 239 FamFG, § 1044a ZPO), gegen eine vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung (§ 239 FamFG, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), gegen einen Unterhaltsbeschluss im vereinfachten Verfahren (§ 239 FamFG, § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, §§ 249 ff. FamFG) und gegen ein vollstreckbares notarielles oder gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII vor dem Jugendamt erklärtes Anerkenntnis.[861]

 

Rz. 512

Kein Abänderungsantrag ist zulässig gegen eine einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff. FamFG[862] und gegen einen im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Vergleich (es sei denn, aus dem Vergleich ergäbe sich eindeutig, dass er nicht nur als vorläufig gewollt war, sondern als Dauerregelung).[863]

 

Rz. 513

War ein früherer Unterhaltsantrag wegen damals feststehender Umstände (z.B. fehlende Bedürftigkeit des Gläubigers oder mangelnde Leistungsfähigkeit des Schuldners) abgewiesen worden, so kann kein Abänderungsantrag gestellt werden, sondern nur ein erneuter Leistungsantrag.[864] Stellt sich eine der früheren Entscheidung zugrunde liegende Prognose (insbesondere über zukünftig wegfallende Bedürftigkeit) als falsch heraus, ist ein Abänderungsantrag zu stellen.[865]

[861] BGH FamRZ 2004, 24 und BGH FamRZ 2011, 1041: Beim Anerkenntnis Abänderungsantrag des Gläubigers ohne Bindung an irgendwelche Grundlagen des Titels; ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1212. Für den Schuldner ist Abänderungs- oder negativer Feststellungsantrag möglich, OLG Köln FamRZ 2000, 905; beim Abänderungsantrag des Schuldners müssen sich wesentliche Umstände nach dem Anerkenntnis verändert haben, BGH FamRZ 2011, 1041. Insgesamt Graba, FamRZ 2005, 678.
[862] Bei noch anhängigem Unterhalts- oder Scheidungsverfahren kann von beiden Beteiligten ein Abänderungsantrag gemäß §§ 119, 54 FamFG gestellt werden. Außerdem ist generell auch ein Zahlungsantrag in voller Höhe zulässig. Der Schuldner kann gegen eine einstweilige Anordnung nur einen negativen Feststellungsantrag stellen.
[864] BGH FamRZ 1982, 259; BGH FamRZ 1990, 863.
[865] BGH FamRZ 1984, 353. Siehe hierzu umfassend Graba, FamRZ 2002, 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge