Rz. 511
Der Abänderungsantrag kann gestellt werden gegen eine Unterhalts-Endentscheidung (§ 238 Abs. 1 FamFG), gegen einen gerichtlich protokollierten Vergleich (§ 239 FamFG, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), gegen einen Anwaltsvergleich mit Vollstreckungsunterwerfung (§ 239 FamFG, § 1044a ZPO), gegen eine vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung (§ 239 FamFG, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), gegen einen Unterhaltsbeschluss im vereinfachten Verfahren (§ 239 FamFG, § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, §§ 249 ff. FamFG) und gegen ein vollstreckbares notarielles oder gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII vor dem Jugendamt erklärtes Anerkenntnis.[861]
Rz. 512
Kein Abänderungsantrag ist zulässig gegen eine einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff. FamFG[862] und gegen einen im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Vergleich (es sei denn, aus dem Vergleich ergäbe sich eindeutig, dass er nicht nur als vorläufig gewollt war, sondern als Dauerregelung).[863]
Rz. 513
War ein früherer Unterhaltsantrag wegen damals feststehender Umstände (z.B. fehlende Bedürftigkeit des Gläubigers oder mangelnde Leistungsfähigkeit des Schuldners) abgewiesen worden, so kann kein Abänderungsantrag gestellt werden, sondern nur ein erneuter Leistungsantrag.[864] Stellt sich eine der früheren Entscheidung zugrunde liegende Prognose (insbesondere über zukünftig wegfallende Bedürftigkeit) als falsch heraus, ist ein Abänderungsantrag zu stellen.[865]
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