Rz. 693

Das Familiengericht ist gemäß § 151 Nr. 2 FamFG auch zuständig für sämtliche das Umgangsrecht betreffende Verfahren, folglich für alle Verfahren der §§ 1684, 1685 BGB also Rechte und Pflichten der Eltern zum Umgang mit dem Kind, Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern, aber auch das Umgangsrecht der Großeltern und Geschwister sowie den Umgang mit Dritten (§ 1685 Abs. 2 BGB). Hierzu gehören wohl auch Fragen zum Umgangsbestimmungsrecht nach § 1632 Abs. 2 und 3 BGB.

Die örtliche Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts folgt aus § 152 FamFG.[1038] Das Gericht hat, von Ausnahmefällen abgesehen,[1039] vor Erlass einer einstweiligen Anordnung die Eltern, das Kind und das Jugendamt zu hören. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.

[1038] Zur internationalen Zuständigkeit vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, § 620 ZPO Rn 7.
[1039] Vgl. Fälle bei Palandt/Götz, Einf. § 1629 Rn 10; zum Kontinuitätsgrundsatz BVerfG JAmt 2011, 107; OLG Köln FamFR 2010, 329.

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