Rz. 390

Ein Anspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn der Betroffene zu bestimmten Einsatzzeitpunkten keine eheangemessene Arbeit gefunden hat. Solche Einsatzzeitpunkte sind:

Wegfall eines Anspruchs nach § 1570 BGB;
Wegfall eines Anspruchs nach § 1571 BGB;
Wegfall eines Anspruchs nach § 1572 BGB;
Wegfall eines Anspruchs nach § 1575 BGB.

Der Begriff "nach der Scheidung" rückt den Einsatzzeitpunkt nicht so eng an die Scheidung wie bei §§ 1571, 1572 BGB. Nach etwa ein bis eineinhalb Jahren wird der erforderliche zeitliche Zusammenhang aber als unterbrochen angesehen werden müssen, je nach Lage des Einzelfalles.[687]

Beim Einsatzzeitpunkt nach § 1570 BGB ist zu beachten, dass es sich bei § 1573 Abs. 1 BGB sodann um einen Anschlussunterhalt handelt und dieser nur in dem Umfang weiterbesteht, wie er im Zeitpunkt des weggefallenen Vortatbestandes bestanden hatte.[688]

Ist der Berechtigte wegen notwendiger Kindesbetreuung nicht mehr an der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit gehindert, findet aber wegen der Arbeitsmarktlage keine Erwerbstätigkeit, ist der Einsatzzeitpunkt zu bejahen.

Dies gilt zum Zeitpunkt der notwendigen Arbeitsaufnahme einer Teilzeitstelle ebenso wie im Rahmen des Übergangs von einer wegen Betreuung gerechtfertigten Teilzeittätigkeit zu einer Vollerwerbstätigkeit.

Ein Einsatzzeitpunkt betreffend Altersunterhalt spielt faktisch keine Rolle, da mit fortschreitendem Alter ein vormals begründeter Anspruch wegen Altersunterhalt faktisch nicht noch einmal wegfallen kann.

[687] OLG Oldenburg FamRZ 1986, 64: 1 Jahr; Wendl/Dose/Bömelburg, § 4 Rn 114: 1 ½ Jahre.
[688] BGH FamRZ 1990, 260; BGH FamRZ 2001, 1291.

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