Rz. 492
Die Berechnung des Krankenvorsorgeunterhalts ist grundsätzlich in zwei Stufen wie folgt vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass sich der Krankenvorsorgeunterhalt im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung nicht nach einem hochgerechneten fiktiven Bruttoeinkommen, sondern allein nach dem errechneten Elementarunterhalt bemisst. Dieser ist mit dem entsprechenden Beitragssatz der Krankenkasse zu multiplizieren.
Für das obige Beispiel (Rdn 484) ergibt sich somit folgende Berechnung (ausgehend von den für das Jahr 2021 geltenden Sozialversicherungs-Rechengrößen):
Einkommen M (ohne eigene Krankenversicherungskosten) | 2.800 EUR |
(vorläufige) Unterhaltsquote F: 2.100 EUR × 3/7 | 1.200 EUR |
Krankenvorsorge (Beitragssatz 14,6 %): 900 EUR × 14,6 % | 175 EUR |
abzgl. Krankenvorsorge | 175 EUR |
bereinigtes Nettoeinkommen M | 2.625 EUR |
× Unterhaltsquote | × 3/7 |
endgültiger Elementarunterhalt | 1.125 EUR |
F erhält 175 EUR Krankenvorsorge- und 1.125 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.300 EUR.
In der Praxis wird hier der Pflegevorsorgeunterhalt (3,05 %)[846] einzubeziehen sein, so dass an Vorsorge derzeit der Betrag von 17,65 % einzusetzen ist. Dies ergibt folgende Berechnung:
Kranken- und Pflegevorsorge (17,65 %): 1.200 EUR × 17,65 % | 211,80 EUR |
Einkommen M | 2.800,00 EUR |
abzgl. Kranken- und Pflegevorsorge | 211,80 EUR |
bereinigtes Nettoeinkommen M | 2.588,20 EUR |
3/7 Unterhaltsquote | 1.109,23 EUR |
F erhält im Beispiel daher 212 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt und 1.109 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.321 EUR.
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