Rz. 236

Hatte der betreuende Elternteil den Unterhaltsantrag in Prozessstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) für das noch minderjährige Kind gestellt und wird das Kind während des Verfahrens volljährig, so tritt das Kind durch gewillkürten Beteiligtenwechsel in das Verfahren ein. Eine Zustimmung des in Anspruch genommenen Elternteils ist hierfür nicht erforderlich.[390]

[390] BGH FamRZ 2013, 1378 (8–12).

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