Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
(1) Antrag wegen Ehegatten- und Kindesunterhalt unabhängig vom Scheidungsverfahren
Rz. 499
Vorteile: Umfassende Aufklärung und einheitliche Regelung des Gesamtunterhalts. Beschwerde ist möglich. Hinsichtlich des Kindesunterhalts (nicht Ehegattenunterhalt) gilt der Unterhaltsbeschluss über die Scheidung hinaus; insoweit ist also kein Verbundantrag im Scheidungsverfahren mehr nötig.
Nachteile: Lange Verfahrensdauer. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, kann nur der Trennungsunterhalt geregelt werden, so dass der Unterhaltsbeschluss mit Rechtskraft der Scheidung gegenstandslos wird und im Scheidungsverfahren zusätzlich ein Antrag wegen des nachehelichen Ehegattenunterhalts gestellt werden muss.
(2) Antrag im Ehescheidungsverbund gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 2 FamFG wegen Ehegatten- und Kindesunterhalt
Rz. 500
Vorteile: Umfassende Aufklärung mit Beschwerdemöglichkeit. Einheitliche Klärung des gesamten in der Zeit nach Ehescheidung zu zahlenden Unterhalts. Wegen der durch den Verbundantrag häufig eintretenden Verzögerungen des Scheidungsverfahrens Druck zur Einigung auf beide Beteiligten, wenn die Scheidung beiderseits erwünscht ist.
Nachteile: Der Unterhaltsbeschluss gilt nur für die Zeit ab Ehescheidung, der Unterhalt für die Zeit bis zur Ehescheidung kann im Verbundverfahren nicht geklärt werden; weitere Verfahren zur Regelung des Unterhalts in der Trennungszeit sind notwendig.
Rz. 501
Besonderheit: Der Antrag im Ehescheidungsverbund muss gemäß § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin des Scheidungsverfahrens erster Instanz anhängig gemacht werden.
Rz. 502
Wird ein Verbundantrag rechtzeitig eingereicht, so ist im Regelfall keine Scheidung ohne gleichzeitige Regelung der Verbundsache möglich. Das Gericht kann zwar gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ein Verbundverfahren abtrennen und die Scheidung vorab aussprechen, jedoch nur, wenn sich sonst eine außergewöhnliche und unzumutbare Verzögerung des Scheidungsverfahrens ergäbe. Eine solche Abtrennung kommt generell erst in Betracht, wenn das Scheidungsverfahren mindestens zwei Jahre gedauert hat. Wegen der Bedeutung des Unterhalts sind im Regelfall Verzögerungen durch ein Unterhaltsverfahren von den Beteiligten hinzunehmen. Eine Abtrennung wird daher auch nach Ablauf von zwei Jahren in der Praxis die Ausnahme sein.
(3) Einstweilige Anordnung im Scheidungsverfahren gemäß §§ 119, 49 ff. FamFG
Rz. 503
Vorteile: Schnelle Regelung. Normalerweise keine Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Schuldner bei überhöhter Forderung. Gilt gemäß §§ 119, 56 FamFG auch über die Scheidung hinaus, so dass der Unterhalt insgesamt einheitlich geregelt ist. Wenn das Ergebnis des einstweiligen Anordnungsverfahrens unbefriedigend ist, kann zusätzlich ein Verbund-Unterhaltsantrag gestellt werden.
Nachteile: Nur wegen laufenden Unterhalts ab Antrag möglich, nicht wegen Rückständen. Nur summarische Klärung; kein Rechtsmittel zulässig (§ 57 FamFG). Normalerweise kein Kostenerstattungsanspruch. Nachteil aus Anwaltssicht: Nur halber Verfahrenswert.
In der Praxis hat die einstweilige Anordnung wegen dieser Nachteile erheblich an Bedeutung verloren.
Rz. 504
Es kann aber zunächst ein einstweiliges Anordnungsverfahren im Scheidungsverfahren wegen des Ehegatten- und des Kindesunterhalts sinnvoll sein. Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt. Entspricht sie den Erwartungen und stellt der Schuldner keinen negativen Feststellungsantrag (siehe Rdn 526 ff.), so ist in einem einzigen Verfahren der Unterhalt auf Dauer geregelt, sowohl der Kindesunterhalt als auch der Trennungsunterhalt ab Antragstellung, ebenso über §§ 119, 56 FamFG auch der nacheheliche Unterhalt.
Entspricht die einstweilige Anordnung nicht den Erwartungen oder besteht zusätzlich Streit über Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Antragstellung, so können wegen des laufenden Trennungs- und Kindesunterhalts ein isolierter Antrag außerhalb des Scheidungsverfahrens sowie wegen des nachehelichen Ehegattenunterhalts ein Antrag im Scheidungsverbund gestellt werden. Alle nach Erlass einer einstweiligen Anordnung ergehenden Unterhaltsbeschlüsse stellen anderweitige Regelungen i.S.d. §§ 119, 56 FamFG dar, so dass mit Rechtskraft des jeweiligen Beschlusses die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt (§ 56 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Rz. 505
Beachten! Für jedes Verbundverfahren muss gesondert Verfahrenskostenhilfe gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 114 ff. ZPO beantragt werden (Gegenschluss aus § § 149 FamFG). Für einen Unterhaltsantrag im Scheidungsverbund kann ein Verfahrenskostenvorschuss verlangt und durch Antrag auf Erlass einer eins...