Rz. 323
Unabhängig von einer Erkrankung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn dem Gläubiger aus Altersgründen die Aufnahme oder die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger erst während der Ehe so alt geworden ist, dass er zumutbar nicht mehr arbeiten kann. Vielmehr kann der Unterhaltsanspruch auch bestehen, wenn dieses Alter bereits bei der Heirat erreicht war.
Rz. 324
Mit Sicherheit besteht keine Pflicht zur Fortführung, Ausweitung oder gar Aufnahme einer Berufstätigkeit mehr, wenn der Gläubiger die allgemeine Renten-Altersgrenze erreicht hat.[504] Ansonsten gibt es keine feste Altersgrenze, ab der eine Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Vielmehr ist auf die Gesamtumstände abzustellen:[505] Die Dauer der Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, die bisher gegebene oder nicht gegebene Erwerbstätigkeit des Gläubigers, die Gründe für die bisherige Beschränkung auf Haushaltstätigkeit und ggf. Kinderbetreuung, letztlich in gewissem Maße auch die gesundheitliche Situation des Gläubigers und die Arbeitsmarktlage.
Hat der Gläubiger kein oder nur geringes Einkommen, obwohl ihm Einkommen oder höheres Einkommen zumutbar ist, so muss er sich bei der Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen in Höhe desjenigen Betrages entgegenhalten lassen, den er verdienen könnte.[506] Beim Ehegattenunterhalt sind Grundsicherungszahlungen gemäß §§ 41 ff. SGB XII nicht zu berücksichtigen.[507]
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