Rz. 11

Zwingend müssen bestimmte – formelle – Angaben im Scheidungsantrag enthalten sein:

Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts, § 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG;
die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (eine tatsächliche Einigung ist dementsprechend nicht notwendig, BT-Drucks 16/9733, 293);
die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind, § 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

Fehlen Erklärungen zu den drei notwendigen inhaltlichen Bereichen, ist der Scheidungsantrag unzulässig (OLG Hamm FamRZ 2010, 1581; Horndasch/Viefhues/Roßmann, FamFG, § 133 Rn 9; Keidel/Weber, FamFG, § 133 Rn 8; Haußleiter/Fest, FamFG, § 133 Rn 9).

 

Hinweis

"Vergisst" der beauftragte Rechtsanwalt eine der Angaben und verstirbt sein beteiligter Ehegatte, haftet der Anwalt für die etwaigen erbrechtlichen Folgen der Säumnis.

Nach § 114 Abs. 5 FamFG bedarf der Verfahrensbevollmächtigte einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Das Vollmachtsformular muss also ausweisen, dass die Verfahrensvollmacht für ein Ehescheidungsverfahren erteilt worden ist.
Der Wert eines Ehescheidungsverfahrens richtet sich nach § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG. Maßgeblich sind danach alle Umstände des Einzelfalles, insb. der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten. In Ehesachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Eheleute, mindestens 3.000 EUR, höchstens 1 Mio. EUR einzusetzen.
Soweit Veranlassung besteht, sollten im Hinblick auf die Vorschrift des § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG auch Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Beteiligten gemacht werden. Häufig werden zur Bemessung des Gegenstandswertes den Quartalseinkünften auch etwa 5 % des Nettovermögens hinzugerechnet.

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