Rz. 11
▪ | Zwingend müssen bestimmte – formelle – Angaben im Scheidungsantrag enthalten sein:
Fehlen Erklärungen zu den drei notwendigen inhaltlichen Bereichen, ist der Scheidungsantrag unzulässig (OLG Hamm FamRZ 2010, 1581; Horndasch/Viefhues/Roßmann, FamFG, § 133 Rn 9; Keidel/Weber, FamFG, § 133 Rn 8; Haußleiter/Fest, FamFG, § 133 Rn 9). |
Hinweis
"Vergisst" der beauftragte Rechtsanwalt eine der Angaben und verstirbt sein beteiligter Ehegatte, haftet der Anwalt für die etwaigen erbrechtlichen Folgen der Säumnis.
▪ | Nach § 114 Abs. 5 FamFG bedarf der Verfahrensbevollmächtigte einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Das Vollmachtsformular muss also ausweisen, dass die Verfahrensvollmacht für ein Ehescheidungsverfahren erteilt worden ist. |
▪ | Der Wert eines Ehescheidungsverfahrens richtet sich nach § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG. Maßgeblich sind danach alle Umstände des Einzelfalles, insb. der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten. In Ehesachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Eheleute, mindestens 3.000 EUR, höchstens 1 Mio. EUR einzusetzen. |
▪ | Soweit Veranlassung besteht, sollten im Hinblick auf die Vorschrift des § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG auch Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Beteiligten gemacht werden. Häufig werden zur Bemessung des Gegenstandswertes den Quartalseinkünften auch etwa 5 % des Nettovermögens hinzugerechnet. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen