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Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner zur Einkommensauskunft aufgefordert worden oder ohne ein solches Auskunftsverlangen in Verzug gekommen ist (§ 1613 BGB). Verzug liegt bei bekanntem Schuldnereinkommen nur vor, wenn er zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts aufgefordert worden ist (BGH NJW 1982, 1983; BGH NJW 1984, 868).
Jedenfalls das minderjährige Kind hat einen Titulierungsanspruch, den der Schuldner kostenfrei durch Anerkenntnis vor dem Jugendamt gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII oder vor einem Notar gemäß Anlage 1 zum GNotKG (Kostenverzeichnis), dort Vorbem. 2 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG erfüllen kann. Tut er dies trotz Aufforderung nicht, so gibt er jedenfalls dann auch in Höhe des freiwillig gezahlten Unterhalts Anlass zum gerichtlichen Verfahren i.S.d. §§ 243 Nr. 4 FamFG, 93 ZPO, BGH FamRZ 1998, 1165. Das gilt nach BGH FamRZ 2010, 195 sogar, wenn zuvor keine Titulierung des freiwillig gezahlten Unterhalts verlangt worden war.

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