Rz. 461

Man kann an § 1576 BGB denken z.B. bei

Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes (voreheliches Kind eines Beteiligten oder Pflegekind);[799]
Betreuung eines nahen, finanziell nicht leistungsfähigen Verwandten eines Beteiligten aus moralischer Verpflichtung;
Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1570 ff. BGB erst nach den jeweiligen Einsatzzeitpunkten (z.B. Wegfall eines i.S.d. § 1573 Abs. 4 BGB nachhaltig gesichert gewesenen Arbeitsplatzes), wenn der Gläubiger in der Ehe außergewöhnliche Leistungen für den Schuldner erbracht hatte.[800]
[799] BGH FamRZ 1983, 800; aber auch BGH FamRZ 1984, 769 und OLG Hamm FamRZ 1996, 1417. Anders OLG Koblenz NJW-RR 2005, 802.
[800] BGH FamRZ 1990, 469; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 821.

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