Rz. 461
Man kann an § 1576 BGB denken z.B. bei
▪ | Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes (voreheliches Kind eines Beteiligten oder Pflegekind);[799] |
▪ | Betreuung eines nahen, finanziell nicht leistungsfähigen Verwandten eines Beteiligten aus moralischer Verpflichtung; |
▪ | Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1570 ff. BGB erst nach den jeweiligen Einsatzzeitpunkten (z.B. Wegfall eines i.S.d. § 1573 Abs. 4 BGB nachhaltig gesichert gewesenen Arbeitsplatzes), wenn der Gläubiger in der Ehe außergewöhnliche Leistungen für den Schuldner erbracht hatte.[800] |
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