Rz. 19

Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat das Gericht dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht. Das Familiengericht ist also nach dem Gesetzeswortlaut an eine Einigung der Eltern gebunden, ohne dass es noch eine selbstständige Kindeswohlprüfung anzustellen hätte. Der Gesetzgeber unterstellt, dass eine dem gemeinsamen Willen der Eltern entsprechende Sorgerechtsregelung in aller Regel am besten dem Kindeswohl entspricht und im Spannungsverhältnis zwischen Elternautonomie und Kindeswohlgefährdung ein Eingriffsrecht erst unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB gegeben ist.

 

Rz. 20

Im Interesse der betroffenen Kinder, aber auch im Interesse des Mandanten/der Mandantin sollte immer versucht werden, Einvernehmen zwischen den Ehegatten über die Grundfragen des Sorgerechts und ggf. der Ausübung des Umgangsrechts zu erzielen. Gerade für die betroffenen Kinder bedeutet solcher Streit meist eine unerträgliche Belastung, weil sie Gegenstand psychologischer Untersuchungen und Spielball in den Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern werden, die sich ihrerseits in langwierige, nervenaufreibende Auseinandersetzungen verstricken können. Hier ist also umfangreiche Aufklärung des Mandanten über die Notwendigkeit der Wahrung des Kindeswohls und die negativen Auswirkungen solcher Auseinandersetzungen notwendig.

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