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Insoweit gilt grds. das gleiche wie zum Krankenvorsorgeunterhalt. Die Kosten der Pflegeversicherung sind in § 1578 Abs. 2 und 3 BGB zwar nicht genannt; da die Pflegepflichtversicherung jedoch mit der Kranken- und Altersversicherung vergleichbar ist, wird § 1578 BGB entsprechend angewandt.[807]
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