Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 539
Der Gläubiger muss dem Realsplitting auf Verlangen des Schuldners schriftlich zustimmen, im Regelfall durch Unterzeichnung der Anlage U. Das ist möglich bei Einkommensteuererklärung, Lohnsteuerjahresausgleich und Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Ob die vom Schuldner geltend gemachten Zahlungen seine Steuerschuld tatsächlich ermäßigen werden, ist ohne Bedeutung. Wenn Streit über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts besteht, muss die Zustimmung jedenfalls in Höhe des Betrages erklärt werden, der nach Ansicht des Schuldners zu zahlen ist.
Rz. 540
Die einmal abgegebene Zustimmung gilt bis auf Widerruf weiter. Wenn sich am Unterhalt nichts geändert hat, muss die Anlage U also nicht jährlich neu unterzeichnet werden. Der Gläubiger kann die Zustimmung bis zum Ende eines Jahres für das Folgejahr gegenüber dem Finanzamt widerrufen, § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG.
Rz. 541
Zumindest gilt aber: Der Gläubiger muss nur zustimmen, wenn der Schuldner zuvor zusichert, dass er die als Folge des Realsplittings eintretenden Steuernachteile des Gläubigers (auf Nachweis) ersetzen wird. Wenn der Gläubiger damit rechnet, dass sich weitere Nachteile ergeben können, muss er den Schuldner hierauf präzise hinweisen und kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass auch diese weiteren Nachteile ersetzt werden. Der Einfachheit und Klarheit halber ist aber zu empfehlen, die Formulierung "finanzielle Nachteile" zu verwenden.
Rz. 542
Im Regelfall muss sich der Gläubiger mit der Zusicherung des Schuldners begnügen, Nachteile würden ersetzt. Nur ausnahmsweise kann er eine Sicherheitsleistung verlangen, z.B. bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners, ferner auch, wenn der Schuldner in der Vergangenheit beim Nachteilsausgleich Probleme gemacht hat.
Der Gläubiger kann nicht verlangen, an den Steuervorteilen des Schuldners unmittelbar beteiligt zu werden. Er hat von dem Realsplitting allerdings dennoch meistens Vorteile, weil die Steuerbelastung des Schuldners geringer wird, er deshalb ein höheres Nettoeinkommen hat und als Folge hiervon höherer Unterhalt zu zahlen ist.
Rz. 543
Verweigert der Gläubiger die Zustimmung, so kann der Schuldner vor dem Familiengericht einen Antrag auf Zustimmung stellen. Er kann jedoch auch stattdessen Schadenersatz in Höhe des entgangenen Steuervorteils (abzüglich des ggf. fiktiv zu leistenden Nachteilsausgleichs und des zu zahlenden Unterhaltsmehrbetrags) vor dem Familiengericht geltend machen.