Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
I. Abgrenzungsfragen
Rz. 42
Bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten aus Anlass der Ehescheidung ist zu unterscheiden zwischen solchen, die sich nach spezifisch eherechtlichen Bestimmungen vollziehen und denen, die nicht die Ehe voraussetzen, sondern notwendig werden, weil die Ehepartner in Vermögensgemeinschaften verbunden sind, die auch Unverheiratete eingehen können.
Zu den spezifisch eherechtlichen Auseinandersetzungen gehören neben den nachstehend behandelten güterrechtlichen Auseinandersetzungen die Aufteilung des Haushaltes und die Regelung der Nutzung der Ehewohnung. Beides erfolgt als endgültige Regelung für die Zeit nach Ehescheidung nach Maßgabe der §§ 1568a und 1568b BGB bzw. als vorläufige Regelungen für die Zeit der Trennung nach Maßgabe der §§ 1361a, b BGB. Seit Aufhebung der Hausratsverordnung und der Neuregelung der Haushaltsteilung in §§ 1568b und 1361a BGB unterliegen allerdings Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, dem Zugewinnausgleich. Ausschließlich für eine Nutzungsregelung ist § 1361a BGB allerdings lex specialis gegenüber dem Anspruch aus Eigentum nach § 985 BGB.
Die Auseinandersetzungen aus Anlass der Trennung sind häufig eilbedürftig und werfen in der Praxis weniger materiellrechtliche als praktische und prozessuale Schwierigkeiten auf. Sie werden deswegen nur im Kapitel über einstweiligen Rechtsschutz behandelt.
Rz. 43
Eine wichtige Überschneidung zwischen der Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts und der güterrechtlichen Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ergibt sich daraus, dass für die Berechnung des Zugewinnausgleichs in das Endvermögen beider Ehegatten auch Ansprüche und Verbindlichkeiten einzustellen sind, die sie gegenüber dem anderen Ehegatten haben. Weil solche Ansprüche einerseits das Vermögen des berechtigten Ehegatten erhöhen und andererseits das Vermögen des verpflichteten Ehegatten entsprechend verringern, führt dies dazu, dass sich in einer Vielzahl der Fälle solche Ansprüche über den Zugewinnausgleich neutralisieren, sofern sie vor dem Stichtag für die Berechnung des Endvermögens entstanden sind. Die Frage der güterrechtlichen Relevanz ist also eine wichtige Vorfrage für die wechselseitige Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander.
II. Güterstandsbezogene Auseinandersetzung zwischen Ehegatten
1. Zugewinnausgleich
a) Typischer Sachverhalt
Rz. 44
F und M, seit August 2005 ohne Ehevertrag verheiratet, leben getrennt. Der Ehescheidungsantrag der F ist dem M im August 2020 zugestellt worden. F war während der Ehe wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig. Sie hat kein nennenswertes Vermögen bis auf den Hälfteanteil an dem gemeinsamen Wohnhaus. Dieses ist während der Ehe auf einem Grundstück errichtet worden, das F und M zuvor von den Eltern der F unentgeltlich übertragen worden ist. In Bezug auf den Hausbau bestehen noch Kreditverpflichtungen, für die die Eheleute gesamtschuldnerisch haften. F hatte bei Eheschließung einige Ersparnisse aus früherer Berufstätigkeit. Bis dahin erworbene Rentenanwartschaften hat sie sich im Wege der Heiratserstattung auszahlen lassen. M, der gerade erst seine Ausbildung abgeschlossen hatte, hatte bei Eheschließung kein Vermögen. Aus Ausbildungsförderung nach dem BAföG bestand eine Rückzahlungsverpflichtung in F nicht bekannter Höhe. Die Eltern des M haben diesem Barmittel aus Anlass des Hausbaus zugewandt. Deren Höhe ist F ebenfalls nicht bekannt. M hat während der Ehe ein in Form einer Einzelfirma betriebenes Unternehmen aufgebaut und hat Privatvermögen in Form von Lebensversicherungen, Barvermögen und Wertpapieren. F weiß nicht, ob und ggf. in welchem Umfang sie Mitberechtigung an diesem Vermögen hat. M hat sich einer neuen Partnerin zugewandt. F hat Anhaltspunkte dafür, dass M seiner Partnerin einen Pkw geschenkt hat.
b) Rechtliche Grundlagen
Rz. 45
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, reformiert durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, der hier mangels Abschlusses eines Ehevertrages gilt, sieht u.a. für den Fall der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB vor. Nach § 1378 Abs. 1 BGB hat derjenige der Ehegatten, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, de...