Rz. 733

Zuständig ist gem. der Einbindung in das FamFG für solche Streitigkeiten das Familiengericht (§ 23a Abs. 1 Nr. 1, § 23b Abs. 1 GVG).

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 262 Abs. 1 FamFG. Falls die Ehesache anhängig ist (am Gerichtsstand derselben), nach § 262 Abs. 2 FamFG im Übrigen nach der ZPO (§§ 12 bis 16, 20 und 23 ZPO). Entscheidend ist dann der "gewöhnliche Aufenthalt", also nicht mehr der Wohnsitz.

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