Rz. 401

Wenn Vorsorgeunterhalt verlangt werden soll, muss dieser hier gesondert berechnet werden. Siehe hierzu Rdn 467 ff.
Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in Verzug gekommen ist (§ 1613 BGB). Verzug liegt bei bekanntem Schuldnereinkommen nur vor, wenn er zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts aufgefordert worden ist (BGH NJW 1982, 1983; BGH NJW 1984, 868). Beim nachehelichen Unterhalt reicht jetzt ebenfalls das Auskunftsverlangen, um Verzug zu begründen.

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