Rz. 443

Weitere Voraussetzung zur Erlangung von Altersunterhalt nach § 1571 BGB ist das Vorliegen einer Einsatzzeit nach § 1571 Nr. 1–3 BGB, also Scheidung, Beendigung der Kindesbetreuung oder Wegfall des Unterhaltsanspruchs nach §§ 1572, 1573 BGB.

Es muss eine geschlossene "Anspruchskette" im Sinne des durchgehenden Fehlens einer Erwerbsobliegenheit vorliegen. Entweder muss bereits zum Scheidungszeitpunkt eine altersbedingte Erwerbsunfähigkeit vorliegen oder aber eine Erwerbsunfähigkeit zu den späteren Zeitpunkten der Beendigung der Pflege oder der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1572, 1573 BGB (Krankheit oder Übergang) bestehen.

Nicht erforderlich ist dagegen, dass zum jeweiligen Einsatzzeitpunkt über das Fehlen einer Erwerbsobliegenheit hinaus weitere Elemente des Unterhaltsanspruchs wie Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gegeben sind.[772]

 

Rz. 444

Bei Eintritt der altersbedingten Erwerbsunfähigkeit in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Kindesbetreuung kommt es nicht darauf an, wann die Pflege und Erziehung tatsächlich beendet worden ist, sondern wann die – rechtliche – Betreuungsnotwendigkeit ausgelaufen ist.[773]

§ 1571 BGB verweist hinsichtlich des Einsatzzeitpunktes auf § 1573 BGB, ohne Abs. 4 auszunehmen, so dass es ausreicht, wenn die altersbedingte Erwerbsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt nicht nachhaltiger Unterhaltssicherung eintritt.

Der Einsatzzeitpunkt des Wegfalls eines Anspruchs nach § 1572 BGB wegen Krankheit und Gebrechen ist zu bejahen, wenn der Betroffene gesund geworden ist. Auch insoweit handelt es sich bei dem Anspruch Unterhalt wegen Alters um einen Anschlussunterhalt.

Der Einsatzzeitpunkt des Wegfalls eines Anspruchs nach § 1573 Abs. 1 BGB wegen Erwerbslosigkeit liegt vor, wenn ein Berechtigter aufgrund aktueller Marktlage keine Beschäftigung finden konnte und diese Situation wegen Alters übergeht in eine fehlende Beschäftigung wegen Alters. Anstelle des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 1 BGB entsteht ein Anschlussunterhalt wegen Alters.

[772] H.M, vgl. BGH FamRZ 2001, 1291; OLG München FamRZ 1993, 564; Scholz/Kleffmann/Kleffmann, Teil H Rn 46a.
[773] BGH FamRZ 1991, 170.

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