Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 103
Erteilt M zwar die geforderte Auskunft, bestehen aber Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, besteht also Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, hat M nach § 260 Abs. 2 BGB auf Verlangen der F eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Zur Begründung eines Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung reicht nicht allgemein gehaltene Skepsis gegenüber der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Ausschlaggebend ist das Gesamtverhalten des Schuldners, so dass nicht einmal Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bisherigen Angaben einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begründen, wenn die Mängel auf entschuldbarer Unkenntnis oder einem unverschuldeten Irrtum beruhen. Hätten sie allerdings bei angemessener Sorgfalt verhindert werden können, ist der Anspruch gegeben. Umgekehrt kann der Anspruch auch ohne konkrete Feststellung inhaltlicher Mängel der Auskunft begründet sein, wenn Grund für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung besteht, beispielsweise bei mehrfach berichtigten Angaben oder wenn der Schuldner mit allen Mitteln versucht hat, die Auskunftserteilung zu verhindern.
Sofern ein Auskunfts- und Zahlungsantrag noch nicht rechtshängig ist, kann und muss der Schuldner die eidesstattliche Versicherung vor dem Rechtspfleger des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgeben, § 410 Nr. 1 FamFG, § 3 Nr. 1b RPflG.
Muster 15.10: Zugewinnausgleich: Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Muster 15.10: Zugewinnausgleich: Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Sehr geehrter Herr _____,
Sie haben zwar inzwischen die geforderte Auskunft über Ihr Endvermögen am _____ erteilt. Ihre Ehefrau hat aber aus folgenden Gründen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben:
_____ [hier müssen die Gründe dargelegt werden, die für die Annahme bestehen, dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig ist]
Wir fordern Sie deswegen auf, Ihre Angaben noch einmal zu überprüfen und nach § 1379 i.V.m. § 260 Abs. 2 BGB bei dem Rechtspfleger des Amtsgerichts eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts abzugeben, dass Sie nach bestem Wissen den Stand Ihres End- und Anfangsvermögens so vollständig angegeben haben, wie Sie hierzu in der Lage sind.
Sollte uns nicht bis zum _____ nachgewiesen sein, dass Sie bei dem Amtsgericht einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt haben, müssen Sie mit entsprechender Antragstellung bei Gericht rechnen.