Rz. 690

Ein Regelungsbedürfnis besteht regelmäßig dann, wenn das Kindeswohl eine einstweilige Regelung zur Abwendung von Nachteilen gebietet.[1034] Dies kann aber nur in Ausnahmefällen gegeben sein. Sofern das Kindeswohl gefährdet ist, bleibt die Möglichkeit, ein Verfahren nach § 1666 BGB anzuregen.[1035] Zudem stehen solche (Hauptsache-)Verfahren ohnehin unter dem Beschleunigungsgebot (§§ 155 Abs. 1, 155a FamFG), so dass fraglich ist, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wirklich zeitlich kürzer behandelt werden würde.[1036]

Da in der einstweiligen Anordnung auch betreffend den Bereich der elterlichen Sorge nur eine "vorläufige Maßnahme" in Betracht kommt, daher mit der einstweiligen Anordnung nicht die Hauptsache vorweggenommen werden darf, dürfte sich auch in Zukunft vom Inhalt der Anordnung her dies auf "weniger"[1037] beschränken (z.B. durch Übertragung von Teilrechten aus dem allgemeinen Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge, Verbot der Mitnahme des Kindes ins Ausland, Vertretung des Kindes gegenüber Behörden etc.)

 

Rz. 691

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Bereich der elterlichen Sorge werden daher nur in Ausnahmefällen sinnvoll sein. Im Bereich der Vermögenssorge sind einstweilige Anordnungen eher denkbar.

[1034] KG FamRZ 1990, 1021, OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 1162; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 304; BayObLG FamRZ 1991, 1218; zu den Voraussetzungen: vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2010, 662 und OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1743; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1678; vgl. aber OLG Brandenburg v. 21.10.2013 – 13 UF 195/13.
[1035] So zu Recht OLG München v. 4.11.2015 – 12 UF 1302/15, FamRZ 2016, 245, 246; MüKo-FamFG/Schumann, § 155a Rn 27.
[1036] Vgl. Horndasch/Viefhues/Horndasch, FamFG, § 155a Rn 7 f.
[1037] OLG Hamm FamRZ 1988, 864; KG FamRZ 1991, 1210.

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