Rz. 714

Die Zuständigkeit des Familiengerichts folgt aus § 111 Nr. 5 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 201 Nr. 2 FamFG, falls noch kein Ehescheidungsverfahren im ersten Rechtszug anhängig ist, dann ggf. Verweisung an das Gericht der Ehesache (§ 202 FamFG).

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