Ausgangssituation:
Verfügbares Einkommen Ehemann nach Berücksichtigung vorrangiger Verpflichtungen und Abzug berufsbedingter Aufwendungen: 3.000 EUR
Verfügbares Einkommen Ehefrau nach Berücksichtigung vorrangiger Verpflichtungen und Abzug berufsbedingter Aufwendungen: 1.800 EUR
2 Kinder, 8 und 12 Jahre alt
I. Berechnung des Kindesunterhalts im Residenzmodell:
Betreuung durch F, die das Kindergeld erhält:
Unterhalt K 1 (8 Jahre): 409,50 EUR (Bedarf 519 EUR – ½ Kindergeld 109,50 EUR)
Unterhalt K 2 (12 Jahre): 498,50 EUR (Bedarf 608 EUR – ½ Kindergeld 109,50 EUR)
Zahlbetrag M insgesamt nach EGr. 5 der DT: 908 EUR
II. Berechnung des Kindesunterhalts im Wechselmodell:
1. Sockelbetrag: notwendiger Selbstbehalt
Vom Kindergeld erhalten die Eltern nach Vereinbarung jeweils die Hälfte des Gesamtbetrages.
Bedarf der Kinder nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern 4.800 EUR (3.000 EUR + 1.800 EUR).
Einsetzbares Einkommen:
M: 3.000 EUR – 1.160 EUR (notwendiger Selbstbehalt) = 1.840 EUR
F: 1.800 EUR – 1.160 EUR = 640 EUR
Gesamtes einsetzbares Einkommen:
1.840 EUR + 640 EUR = 2.480 EUR
Unterhalt K 1:
Bedarf: 686 EUR – 219 EUR volles Kindergeld = 467 EUR
Anteil M: 467 EUR x 1.840 EUR : 2.480 EUR = 346 EUR
Anteil F: 467 EUR x 640 EUR : 2.480 EUR = 121 EUR
Unterhalt K 2:
Bedarf: 803 EUR – 219 EUR volles Kindergeld = 584 EUR
Anteil M: 584 EUR x 1.840 EUR : 2.480 EUR = 433 EUR
Anteil F: 584 EUR x 640 EUR : 2.480 EUR = 151 EUR
Ausgleichszahlung:
K 1: 346 EUR – 121 EUR = 225 EUR von M an F zu zahlen
K 2: 433 EUR – 151 EUR = 282 EUR von M an F zu zahlen
Gesamtzahlung von M an F zum Ausgleich der Barunterhaltspflicht für K 1 und K 2: 507 EUR (225 EUR für K 1 und 282 EUR für K 2).
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts im Wechselmodell ist das Einkommen der Eltern zusammenzurechnen. Streitig ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob bei der Berechnung das Einkommen bis zum notwendigen Selbstbehalt der Eltern, also derzeit 1.160 EUR, oder als Sockelbetrag der angemessene Selbstbehalt, derzeit 1.400 EUR, außer Betracht bleibt. Legt man als Sockelbetrag nicht den notwendigen, sondern den angemessenen Selbstbehalt zugrunde, ergibt sich folgende Berechnung:
2. Sockelbetrag: angemessener Selbstbehalt
Vom Kindergeld erhalten die Eltern nach Vereinbarung jeweils die Hälfte des Gesamtbetrages.
Bedarf der Kinder nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern 4.800 EUR (3.000 EUR + 1.800 EUR).
Einsetzbares Einkommen:
M: 3.000 EUR – 1.400 EUR (angemessener Selbstbehalt) = 1.600 EUR
F: 1.800 EUR – 1.400 EUR = 400 EUR
Gesamtes einsetzbares Einkommen:
1.600 EUR + 400 EUR = 2.000 EUR
Unterhalt K 1:
Bedarf: 686 EUR – 219 EUR volles Kindergeld = 467 EUR
Anteil M: 467 EUR x 1.600 EUR : 2.000 EUR = 374 EUR
Anteil F: 467 EUR x 400 EUR : 2.000 EUR = 93 EUR
Unterhalt K 2:
Bedarf: 803 EUR – 219 EUR volles Kindergeld = 584 EUR
Anteil M: 584 EUR x 1.600 EUR : 2.000 EUR = 467 EUR
Anteil F: 584 EUR x 400 EUR : 2.000 EUR = 117 EUR
Ausgleichszahlung:
K 1:...