Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
aa) Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt
Rz. 492
Die Berechnung des Krankenvorsorgeunterhalts ist grundsätzlich in zwei Stufen wie folgt vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass sich der Krankenvorsorgeunterhalt im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung nicht nach einem hochgerechneten fiktiven Bruttoeinkommen, sondern allein nach dem errechneten Elementarunterhalt bemisst. Dieser ist mit dem entsprechenden Beitragssatz der Krankenkasse zu multiplizieren.
Für das obige Beispiel (Rdn 484) ergibt sich somit folgende Berechnung (ausgehend von den für das Jahr 2021 geltenden Sozialversicherungs-Rechengrößen):
Einkommen M (ohne eigene Krankenversicherungskosten) |
2.800 EUR |
(vorläufige) Unterhaltsquote F: 2.100 EUR × 3/7 |
1.200 EUR |
Krankenvorsorge (Beitragssatz 14,6 %): 900 EUR × 14,6 % |
175 EUR |
abzgl. Krankenvorsorge |
175 EUR |
bereinigtes Nettoeinkommen M |
2.625 EUR |
× Unterhaltsquote |
× 3/7 |
endgültiger Elementarunterhalt |
1.125 EUR |
F erhält 175 EUR Krankenvorsorge- und 1.125 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.300 EUR.
In der Praxis wird hier der Pflegevorsorgeunterhalt (3,05 %) einzubeziehen sein, so dass an Vorsorge derzeit der Betrag von 17,65 % einzusetzen ist. Dies ergibt folgende Berechnung:
Kranken- und Pflegevorsorge (17,65 %): 1.200 EUR × 17,65 % |
211,80 EUR |
Einkommen M |
2.800,00 EUR |
abzgl. Kranken- und Pflegevorsorge |
211,80 EUR |
bereinigtes Nettoeinkommen M |
2.588,20 EUR |
3/7 Unterhaltsquote |
1.109,23 EUR |
F erhält im Beispiel daher 212 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt und 1.109 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.321 EUR.
bb) Altersvorsorgeunterhalt
Rz. 493
Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts erfolgt in zwei Stufen.
Zunächst ist der Elementarunterhalt zu errechnen. Um den Altersvorsorgeunterhalt zu bestimmen, ist der Unterhaltsberechtigte so zu stellen, als würde es sich beim Elementarunterhalt um das Nettoeinkommen des Betreffenden aus Berufstätigkeit handeln (Betrag nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ohne Krankenversicherung). Hierzu ist der Elementarunterhalt (fiktives Nettoeinkommen) auf ein entsprechendes (fiktives) Bruttoeinkommen hochzurechnen. Dies geschieht unter Zuhilfenahme der sog. Bremer Tabelle des OLG Bremen.
Um das fiktive Bruttoeinkommen zu bestimmen, ist der aus der Tabelle zu entnehmende Aufschlag auf den Elementarunterhalt zu machen. Die Summe multipliziert mit dem geltenden Rentenbeitragssatz ergibt sodann den Altersvorsorgeunterhalt.
In einer zweiten Stufe ist dann der Elementarunterhalt unter Abzug des Altersvorsorgeunterhalts vom bereinigten Nettoeinkommen neu zu ermitteln.
Schließlich ist abschließend die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu überprüfen.
Für das obige Beispiel (Rdn 484) ergibt sich somit folgende Berechnung (ausgehend von den für das Jahr 2021 geltenden Sozialversicherungs-Rechengrößen):
Bereinigtes Nettoeinkommen M |
2.800 EUR |
a) Unterhaltsbedarf F: (2.800 EUR × 6/7) : 2 |
1.200 EUR |
b) 15 %-Zuschlag gem. Bremer Tabelle |
180 EUR |
insgesamt |
1.380 EUR |
18,6 % (Beitragssatz) + 4 % (Erhöhung) |
339 EUR |
c) Bereinigtes Nettoeinkommen M |
2.800 EUR |
abzgl. |
339 EUR |
Bemessungsgrundlage Elementarunterhalt |
2.461 EUR |
× 6/7 : 2 |
1.055 EUR |
F hat daher rechnerisch einen Anspruch auf (gerundet) 1.055 EUR Elementarunterhalt sowie 339 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.394 EUR. Damit ist der Selbstbehalt gewahrt (2.800 EUR – 1.394 EUR = 1.406 EUR).
cc) Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt
Rz. 494
Begehrt der Unterhaltsberechtigte neben der Krankenvorsorge auch Altersvorsorgeunterhalt und muss beim Krankenvorsorgeunterhalt der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse in Ansatz gebracht werden, berechnet sich der Elementarunterhalt dreistufig.
Für das obige Beispiel (Rdn 484) ergibt sich somit folgende Berechnung (ausgehend von den für das Jahr 2021 geltenden Sozialversicherungs-Rechengrößen):
Einkommen M |
2.800,00 EUR |
vorläufige Unterhaltsquote F 2.100 EUR × 3/7 = |
1.200,00 EUR |
Kranken-/Pflegevorsorge (17,65 %): 1.200,00 EUR × 17,65 % = |
211,80 EUR |
abzgl. Kranken-/Pflegevorsorge |
211,80 EUR |
bereinigtes Nettoeinkommen M |
2.588,20 EUR |
Unterhaltsquote |
x 3/7 |
vorläufiger Elementarunterhalt, gerundet |
1.109,00 EUR |
Altersvorsorgeunterhalt: 1.109,00 EUR + 13 % (144,17 EUR) |
1.253,17 EUR |
1.253,17 EUR × 22,6 %(18,6 % + 4 %) = |
280,71 EUR |
endgültiger Elementarunterhalt |
2.800,00 EUR |
abzgl. Kranken-/Pflegevorsorge |
212,00 EUR |
abzgl. Altersvorsorge (gerundet) |
281,00 EUR |
|
2.307,00 EUR |
× Unterhaltsquote |
× 3/7 |
endgültiger Elementarunterhalt (gerundet) |
989,00 EUR |
F hat Anspruch auf 212 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt, 281 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 989 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.482 EUR. Es entsteht im konkreten Beispiel kein Mangelfall.
Beachten!
Zu kürzen ist im Mangelfall zunächst der Altersvorsorgeunterhalt aufgrund seiner Nachrangigkeit gegenüber Krankenvorsorge- und Elementarunterhalt.