Rz. 720

§ 200 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG verweist zur Begriffsbestimmung für den Bereich der Haushaltssachen auf die §§ 1361a, 1568b BGB.

aa) Begriff der Haushaltssache

 

Rz. 721

Inhaltlich stimmt die "Haushaltssache" mit dem früheren Begriff der Hausratssache überein. In den Anwendungsbereich des Haushaltsgegenstandes fallen unter Berücksichtigung einer gebotenen weiten Auslegung alle solchen Gegenstände, die – losgelöst von den Eigentumsverhältnissen – der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten gedient haben.[1066] Betroffen sind also die Wohnungseinrichtungen, Wäsche, Bücher, gemeinsam genutzter PC,[1067] Bücher zur Allgemeinbildung,[1068] Kunstgegenstände zur Ausschmückung der Wohnung,[1069] es sei denn, es handelt sich um reine Kapitalanlagen. Auch der Pkw ist bei Nutzung für das familiäre und eheliche Zusammenleben Haushaltsgegenstand.[1070] Selbst bei gemischter Nutzung wird der Pkw dem Hausrat zugeordnet.[1071] Für Haustiere gilt dies sinngemäß.[1072]

Für die vorläufige Zuordnung eines Haushaltsgegenstands gem. § 1361a BGB sind die Eigentumsverhältnisse unerheblich.[1073]

 

Rz. 722

 

Hinweis

Als Haushaltsgegenstand gelten auch Rechte und Ansprüche,[1074] wie z.B. Herausgabeansprüche wegen Haushaltsgegenständen gegen Dritte (z.B. auf Pkw, gem. §§ 1368, 1369 BGB)[1075] bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte aus Hausratsversicherung.[1076] Selbst wenn kein Surrogat mehr vorhanden ist, kann es sich in den Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander noch um eine "sonstige Familiensache" i.S.v. § 266 FamFG handeln.

[1066] BGH NJW 1984, 1758; BGH FamRZ 1984, 144; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 59.
[1067] OLG Hamburg FamRZ 1990, 11.
[1068] Vgl. für Lexika KG FamRZ 1960, 71.
[1069] OLG Köln NJW-RR 1996, 904; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 532.
[1070] BGH FamRZ 1991, 43.
[1071] OLG Köln FamRZ 2002, 322; OLG Naumburg FamRZ 2004, 889; OLG Koblenz OLGR 2005, 787; OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 1325.
[1072] OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432; OLG Bamberg FamRZ 2004, 559.
[1073] Vgl. Horndasch/Viefhues/Kemper, FamFG, § 200 Rn 22.
[1074] Vgl. OLG Hamm FamRZ 1990, 531.
[1075] Vgl. BayObLG FamRZ 1965, 331.
[1076] OLG Köln FamRZ 1993, 1462.

bb) Muster: Verbot auf Entfernung/Gebot, entfernte Haushaltssachen zurückzuschaffen

 

Rz. 723

Muster 15.80: Verbot auf Entfernung/Gebot, entfernte Haushaltssachen zurückzuschaffen

 

Muster 15.80: Verbot auf Entfernung/Gebot, entfernte Haushaltssachen zurückzuschaffen

[Zuständigkeit:]

Familiengericht

[falls noch keine Ehesache anhängig ist, Familiengericht der Ehewohnung, § 201 Nr. 2 FamFG]

[Rubrum:]

Beteiligtenbezeichnung

[Antrag:]

im Wege der einstweiligen Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – dem Antragsgegner bei Meidung eines höchstzulässigen Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft aufzugeben,

[Entfernungsverbot:]

den Haushaltsgegenstand _____ [genaue Bezeichnung, Standort] aus der ehelichen Wohnung im Hause _____ zu entfernen.

[oder Rückschaffung:]

den/die aus der ehelichen Wohnung am _____ entfernten Haushaltsgegenstand/Haushaltsgegenstände _____ [genaue Bezeichnung] in die eheliche Wohnung im Hause _____ zurückzuschaffen und nach der Rückschaffung die ungehinderte Mitbenutzung zu gewährleisten.

[oder Nutzungsüberlassung:]

die innerhalb der Wohnung befindlichen Haushaltsgegenstände _____ [genaue Bezeichnung, Standort] zur Mitbenutzung zu überlassen und den ungehinderten Zugang zu den Geräten _____ [genaue Bezeichnung, Standort] zu gewährleisten [z.B. Telefon/Fernseher/Waschmaschine/Trockner etc.].

Begründung:

_____

[Statustatsachen

Eheleute, getrenntlebend

Sachverhaltsdarstellung, ggf. verbotene Eigenmacht des Antragsgegners, ggf. Darstellung der drohenden Veräußerungsabsicht

Darstellung des Regelungsbedürfnisses der Notwendigkeit der Mitbenutzung bzw. Überlassung der Haushaltsgegenstände zum Gebrauch (Trockner notwendig bei Kleinkindern; Pkw notwendig für Schulfahrten bei Kindern etc.)

Zugehörigkeit der Sache zum ehelichen Haushalt

Glaubhaftmachung der Sachdarstellung durch eidesstattliche Versicherung]

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