aa) Allgemeines

 

Rz. 693

Das Familiengericht ist gemäß § 151 Nr. 2 FamFG auch zuständig für sämtliche das Umgangsrecht betreffende Verfahren, folglich für alle Verfahren der §§ 1684, 1685 BGB also Rechte und Pflichten der Eltern zum Umgang mit dem Kind, Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern, aber auch das Umgangsrecht der Großeltern und Geschwister sowie den Umgang mit Dritten (§ 1685 Abs. 2 BGB). Hierzu gehören wohl auch Fragen zum Umgangsbestimmungsrecht nach § 1632 Abs. 2 und 3 BGB.

Die örtliche Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts folgt aus § 152 FamFG.[1038] Das Gericht hat, von Ausnahmefällen abgesehen,[1039] vor Erlass einer einstweiligen Anordnung die Eltern, das Kind und das Jugendamt zu hören. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.

[1038] Zur internationalen Zuständigkeit vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, § 620 ZPO Rn 7.
[1039] Vgl. Fälle bei Palandt/Götz, Einf. § 1629 Rn 10; zum Kontinuitätsgrundsatz BVerfG JAmt 2011, 107; OLG Köln FamFR 2010, 329.

bb) Inhalt des Antrages

 

Rz. 694

Die einstweilige Anordnung kann

Anträge zur Art und Häufigkeit der Besuchskontakte,[1040] insbesondere zu zeitlichen Limitierungen,[1041]
Ort der Besuche,
Kontaktbeschränkungen[1042] sowie
sonstige Modalitäten (Gestattung von Telefonaten, Briefwechsel etc.)

enthalten.

 

Rz. 695

Dem Umgangsberechtigten können im Zuge einer Anordnung bestimmte Weisungen im Umgang mit dem Kind auferlegt werden,[1043] etwa Medikamente zu verabreichen oder ein sonstiges konkretes Handeln[1044] oder Unterlassen.[1045]

Auf die konkrete Ausgestaltung der einstweiligen Anordnung ist insbesondere bei einem Tun oder Unterlassen, bei Ge- oder Verboten deshalb Wert zu legen, weil ansonsten die mögliche Vollstreckung wegen ungenauer Regelung auf Schwierigkeiten stoßen würde.

[1040] Vgl. BVerfG FamRZ 2000, 413; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 978.
[1041] BGH FamRZ 2005, 705; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 1196; vgl. auch BayVerfGH 17.12.2012 – Verf. 54-VI.-12: Maßstab des Willkürverbots und Recht auf rechtliches Gehör.
[1042] OLG Hamm FamRZ 1982, 39; OLG Köln FamRZ 1982, 1236.
[1043] Vgl. Palandt/Götz, § 1684 Rn 18 ff., 24, 29.
[1044] BGH FamRZ 1994, 158; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1092.
[1045] Vgl. Übersicht mit Rspr.-Nachw. bei Palandt/Götz, § 1684 Rn 24 ff.; zum Umgangsausschluss ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens vgl. OLG Bremen v. 15.4.2013 – 4 UF 3/13.

cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht

 

Rz. 696

Muster 15.76: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht

 

Muster 15.76: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht

[Zuständigkeit]

Familiengericht

[Rubrum]

Beteiligte Eltern (auch nicht Verheiratete) [vgl. dazu BGH NJW 2001, 2472; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 815]

[Antrag:]

_____ im Wege der einstweiligen Anordnung, wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung das Umgangsrecht betreffend das gemeinsame Kind der Beteiligten _____, geb. am _____, mit dem Kindesvater/Kindesmutter wie folgt zu regeln:

Dem antragstellenden Kindesvater/Kindesmutter steht das Recht zu, das gemeinsame Kind _____, geb. am _____, wie folgt zu sich zu nehmen

jedes erste und dritte Wochenende im Monat von Freitagnachmittag 17:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr,
an allen hohen Festtagen (Weihnachten, Ostern) jeweils am zweiten Tag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
in den Sommerferien im Jahr _____ für drei Wochen, und zwar vom _____ bis zum _____.

Der beteiligten Kindesmutter/Kindesvater wird aufgegeben, das Kind rechtzeitig an den Besuchstagen zur Abholung bereit zu halten und zu den Wochenenden sowie zu den Ferien angemessen mit Kleidung zum Wechseln zu versehen, der umgangsberechtigte Kindesvater/die Kindesmutter hat das Kind zum festgesetzten Zeitpunkt rechtzeitig und pünktlich zurück zu bringen.

Begründung:

_____

[Statustatsachen: Lebenssituation der Eltern, des Kindes. Schilderung der Schwierigkeiten des Elternteils, bei welchem sich das Kind nicht aufhält, mit der Umgangsregelung.

Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (z.B. bei Weigerung wegen Ferienmitnahme), Darstellung der Dringlichkeit bei Umgangsregelung mit Kleinkindern, drohende Entfremdung, drohender Verlust des bislang guten persönlichen Verhältnisses, drohender psychischer Schaden beim Kind. Sofortige Regelung, um bewusst gesteuertem Entfremdungsprozess des anderen Elternteils entgegenwirken zu können, Regelung besonderer Umgangszeiten bei Hinweis auf berufliche Zwänge (Schichtdienst), Schilderung der ordnungsgemäßen Betreuung während der Ausübung des Umgangsrechts.

Glaubhaftmachung des Sachvorbringens (eidesstattliche Versicherung, ärztliche Gutachten, ggf. kinderpsychologisches Gutachten)]

dd) Einstweilige Anordnung zum Umgang des Kindes mit dritten Personen

 

Rz. 697

Während der Dauer des Umgangs bestimmt der umgangsberechtigte Elternteil, mit wem das Kind während dieser Zeit umgeht (§ 1684 Abs. 3 S. 1 BGB). Sieht der andere Elternteil als Mitsorgeberechtigter mit diesem Umgang eine Gefährdung, kann er in einem selbstständigen Verfahren nach § 1684 Abs. 3 BGB eine Beschränkung des Umgangsrechts beantragen und insoweit selbstständig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anor...

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