Rz. 375

Der Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt endet gemäß § 1586 BGB beim Tod des Gläubigers. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger erneut heiratet. Jedoch kann der durch eine neue Ehe erloschene Anspruch gegen den früheren Ehegatten auf Betreuungsunterhalt (wegen eines aus der früheren Ehe stammenden gemeinsamen Kindes) gemäß § 1586a BGB mit der Scheidung der neuen Ehe wieder aufleben; mit Wegfall dieses Anspruchs endet jede Unterhaltspflicht.[645]

Beim Tod des Schuldners erlischt die Unterhaltsverpflichtung nicht, sie geht vielmehr gemäß § 1586b BGB auf den Erben über.[646] Jedoch endet auch in diesem Fall die Unterhaltspflicht, sobald der Erbe als Unterhalt insgesamt den Betrag gezahlt hat, den der Gläubiger als Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzung bekommen hätte, wenn die Ehe beim Tod des Schuldners noch bestanden hätte.[647]

[645] Gestrichen worden ist im jetzigen Recht die frühere Regelung, dass sich an den Kinderbetreuungsunterhalt bei Wegfall der Kinderbetreuung noch Unterhaltsansprüche aus §§ 1571 bis 1573 und aus § 1575 BGB anschließen konnten.
[646] Etwas anderes kann gelten, wenn auf Pflichtteilsansprüche verzichtet worden ist. Zum Meinungsstand Pentz, FamRZ 1998, 1344. Allgemein Bömelburg, FF 2008, 144.
[647] Dabei sind fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche ebenfalls anzusetzen, BGH FamRZ 2001, 282; BGH FamRZ 2007, 1800; ausführlich dazu Horndasch, FuR 2013, 358.

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