Rz. 127

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG[221] und des BGH[222] ist zu prüfen, ob ein Gütertrennungsvertrag wirksam oder nicht etwa aufgrund eines strukturellen Ungleichgewichtes und einseitiger Benachteiligung eines Ehepartners sittenwidrig und unwirksam ist.[223] Zweifel an der Wirksamkeit können insbesondere bei Eheverträgen mit Globalverzicht (Verzicht auf Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich)[224] oder solchen Verträgen auftauchen, durch die nur minimale Ansprüche aufrechterhalten werden.[225] Demgegenüber wird sich die Sittenwidrigkeit der isolierten Vereinbarung von Gütertrennung im Zusammenhang mit Übertragung von Betriebsvermögen, das im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohnehin dem Anfangsvermögen zuzurechnen wäre, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht begründen lassen, zumal der BGH die gesetzlichen Bestimmungen zum Güterrecht für weitgehend disponibel hält und nicht zum unverzichtbaren Kern der Scheidungsfolgenregelung zählt.[226]

Unabhängig von der Disponibilität des Güterrechts kann sich die Unwirksamkeit einer isolierten Gütertrennungsvereinbarung aber aus der Disparität der Verhandlungspositionen bei Vertragsschluss ergeben.[227] Dafür genügt ein Ungleichgewicht für sich gesehen nicht.[228] Hinzukommen müsste nach der Rechtsprechung des BGH eine "subjektive Imparität".[229] Es kommt verstärkt auf die subjektive Seite bei einer Vertragsgestaltung an.[230]

Eheverträge werden nach der Entwicklung der Rechtsprechung in Richtung größerer Vertragsfreiheit zukünftig weniger leicht angreifbar sein, auch wenn der Grundsatz gleichmäßigen Profitierens am Ergebnis einer Ehe nicht eingehalten wird. Das Prinzip der Halbteilung ist nicht Maßstab der Inhaltskontrolle einer Vereinbarung.[231]

 

Hinweis

In der Praxis wird es selten möglich sein, überzeugend eine für die Annahme der Unwirksamkeit eines Ehevertrages notwendige "subjektive Imparität" darzulegen. Es wird deshalb in vielen Fällen darauf ankommen, im Wege der Ausübungskontrolle bei Trennung und Scheidung einer Ehe die ehebedingten Nachteile des betroffenen Ehegatten so konkret und exakt wie möglich darzulegen, um die "Schieflage" zumindest insoweit zu korrigieren.

[223] Überblick über die Rspr. des BGH ab 2004 bei Jüdt, FuR 2013, 92 und FuR 2013, 155.
[224] Vgl. z.B. BGH FamRZ 2004, 1444 und OLG Naumburg FamRZ 2002, 456.
[226] Vgl. BGH FamRZ 2004, 601, 604.
[227] Vgl. z.B. OLG Frankfurt FamRZ 2006, 339; Koch, FamRZ 2007, 509.
[230] FamRMandat Familienvermögensrecht/Horndasch, § 2 Rn 80 ff.

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