Rz. 289

Ist zunächst ein Unterhaltsantrag gestellt und erst im Anschluss hieran von einem Ehegatten der Scheidungsantrag eingereicht worden, so bleibt trotz Anhängigkeit der Ehesache das für den Unterhaltsantrag angerufene Gericht zuständig, bis der Scheidungsantrag zugestellt ist (§ 261 Abs. 3 ZPO). Mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags muss das Familiengericht, bei dem das Unterhaltsverfahren läuft, die Sache gemäß § 233 FamFG an das für das Scheidungsverfahren zuständige Familiengericht von Amts wegen abgeben.

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