Rz. 351
Arbeitseinkommen des Gläubigers, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, wird im Regelfall von dem um den Kindesunterhalt (nach Kindergeldabzug)[555] gekürzten Arbeitseinkommen des Schuldners abgezogen; der Gläubiger erhält eine Quote von 3/7 des Differenzbetrags (Differenzmethode).[556] Die Quote erhöht sich auf ½, soweit der Schuldner arbeitsunabhängiges Einkommen hat (z.B. aus Vermögen, Miete, Rente,[557] Pension, Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.).
Hat der Gläubiger Einkommen ohne aktuelle Arbeitstätigkeit (Vermögen, Miete, Rente, Pension, Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.), das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, so wird der Unterhalt zunächst nur aus dem Einkommen des Schuldners (nach Vorwegabzug des Kindesunterhalt-Zahlbetrags) ermittelt; von dem so errechneten vorläufigen Unterhalt wird die Hälfte des Einkommens des Gläubigers abgezogen.[558]
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