Rz. 351

Arbeitseinkommen des Gläubigers, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, wird im Regelfall von dem um den Kindesunterhalt (nach Kindergeldabzug)[555] gekürzten Arbeitseinkommen des Schuldners abgezogen; der Gläubiger erhält eine Quote von 3/7 des Differenzbetrags (Differenzmethode).[556] Die Quote erhöht sich auf ½, soweit der Schuldner arbeitsunabhängiges Einkommen hat (z.B. aus Vermögen, Miete, Rente,[557] Pension, Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.).

Hat der Gläubiger Einkommen ohne aktuelle Arbeitstätigkeit (Vermögen, Miete, Rente, Pension, Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.), das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, so wird der Unterhalt zunächst nur aus dem Einkommen des Schuldners (nach Vorwegabzug des Kindesunterhalt-Zahlbetrags) ermittelt; von dem so errechneten vorläufigen Unterhalt wird die Hälfte des Einkommens des Gläubigers abgezogen.[558]

[555] Nicht der volle Kindesunterhalt vor Kindergeldabzug. BGH FamRZ 2009, 1300 (46 ff.) und BGH FamRZ 2009, 1391 (41).
[556] Die SüdL sehen in Nr. 15.2 eine Unterhaltsquote von 50 % vor, wobei das Arbeitseinkommen des allein verdienenden Schuldners um einen Erwerbstätigenbonus von 10 % gekürzt wird, also bei Arbeitseinkommen letztlich eine Quote von 45 %. Bei beiderseitigem Einkommen soll die Quote 50 % der Differenz ausmachen; Arbeitseinkommen wird dabei jeweils um 10 % gekürzt, so dass sich also hier eine Quote von 45 % der vollen Differenz ergibt.
[557] Zur Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Renteneinkünfte vgl. OLG Hamm v. 4.10.2018 – 11 UF 228/17, FamRZ 2019, 593.
[558] Kein Abzug eines Erwerbstätigen-Bonus, da das Einkommen nicht aus einer aktuellen Erwerbstätigkeit stammt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge