Rz. 104

Im Ausgangsfall (Rdn 44) soll unterstellt werden, dass folgende Werte festgestellt bzw. von F als richtig angesehen oder zugestanden werden:[200]

Endvermögen F

 
Haushälfte 100.000 EUR  
abzüglich Belastungen 100.000 EUR  
zuzüglich Freistellungsanspruch gegen Ehemann 50.000 EUR  
    50.000 EUR[201]
Pkw   5.000 EUR
Schmuck/Pelze   10.000 EUR
    65.000 EUR

Anfangsvermögen F

 
Bei Eheschließung im August 2005 Barvermögen 2.500 EUR
Anspruch auf Heiratserstattung 1.500 EUR
  4.000 EUR
Zuzurechnen nach § 1374 Abs. 2 BGB ist der von den Eltern im August 2010 übertragene ½-Anteil an dem unbebauten Grundstück mit Gesamtwert 40.000 EUR, also 20.000 EUR

Endvermögen M

 
Wert des Unternehmens einschließlich Goodwill[202] (eingeschlossen Inventar, insbesondere Firmen-Pkw)   125.000 EUR
Fortführungswert der Lebensversicherung[203]   45.000 EUR
Wertpapierdepot   40.000 EUR
Sonstiges Barvermögen   20.000 EUR
Haushälfte 100.000 EUR  
abzüglich Belastungen[204] 100.000 EUR  
zuzüglich Freistellungsanspruch 50.000 EUR  
    50.000 EUR
    280.000 EUR
Belastung mit Rückforderungsrecht der Schwiegereltern wegen der Grundstücksübertragung im Wert von 20.000 EUR, das im Hinblick auf den tatsächlich erfolgten Hausbau und die anschließende Nutzung als Ehewohnung mit angenommen wird   – 5.000 EUR
Hinzuzurechnen ist nach § 1375 Abs. 2 BGB die Übermaßschenkung an die Freundin im Mai 2020 in Höhe von   10.000 EUR

Anfangsvermögen M

 
Bei Eheschließung BAföG-Darlehen   – 5.000 EUR
Seine Eltern haben ihm persönlich aus Anlass des Hausbaus mit der Ankündigung späterer testamentarischer Berücksichtigung zu seinen Lasten im Juli 2011   50.000 EUR
gezahlt.    
Übertragung des unbebauten Grundstücks durch die Schwiegereltern 20.000 EUR  
wiederum belastet mit Rückforderungsrecht (siehe oben) – 5.000 EUR  
    15.000 EUR
 

Rz. 105

Vor der Ermittlung des Zugewinns von F und M muss nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Kaufkraftschwund berücksichtigt werden, weil die allein durch die Geldentwertung eingetretene nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens als unechter Zugewinn nicht auszugleichen ist.[205] Um einen vergleichbaren Wertmesser für den Tauschwert der Währung zu finden, wird eine Umrechnung des Anfangsvermögens mit Hilfe des Verbraucherpreisindex vorgenommen, und zwar nach folgender Formel:

Anfangsvermögen × Index Endstichtag: Index Anfangsstichtag = bereinigtes Anfangsvermögen.

 

Rz. 106

Für die Zurechnung zum Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestandes an; für die Zurechnung zum Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vermögensminderung. In diesen Fällen ist also der Indexwert für den jeweiligen Zeitpunkt in die Formel einzustellen. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht monatlich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, wobei derzeit der Verbraucherpreisindex 2015 = 100 verwandt wird. Er unterscheidet nicht mehr, wie früher, nach den Lebenshaltungskosten im gesamten Bundesgebiet sowie im früheren Bundesgebiet und den neuen Ländern und Berlin-Ost.[206]

Die Anwendung der Verbraucherpreisindices führt im Ausgangsfall (Rdn 44) zu folgenden Berechnungen:

Zugewinn M

 
Endvermögen bei Zustellung des Ehescheidungsantrages im August 2020       275.000 EUR

zuzurechnen ist nach § 1375 Abs. 2 BGB der Wert der Übermaßschenkung an die Freundin in Höhe von 10.000 EUR im Mai 2020 nach folgender Umrechnung

(Gesamtindex 2015 = 100 für das frühere Bundesgebiet):
       
Indexzahlen: August 2020 106,0    
  Mai 2020 106,0    
ergibt Zurechnung von 10.000 × 106,0 : 106,0 = 10.000 EUR  10.000 EUR
Endvermögen also insgesamt       285.000 EUR
negatives Anfangsvermögen bei Eheschließung:        
Indexzahlen: August 2020 106,0    
  August 2005 86,5    
ergibt Zurechnung von 5.000 × 106,0 : 86,5 – 6.127 EUR – 6.127 EUR
zuzurechnen ist nach § 1374 Abs. 2 BGB der von den Eltern im August 2010 übertragene ½-Anteil an dem unbebauten Grundstück im Wert von 20.000 EUR nach folgender Umrechnung:        
Indexzahlen: August 2020 106,0    
  August 2010 93,4    
  20.000 × 106,0 : 93,4 = 22.698 EUR  
abzüglich Rückforderungsrecht der Schwiegereltern     5.000 EUR[207] 17.698 EUR
zuzüglich privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB von 50.000 EUR im Juli 2011 nach folgender Umrechnung:        
Indexzahlen: August 2020 106,0    
  Juli 2011  95,3    
  50.000 × 106,0 : 95,3 = 55.614 EUR 55.614 EUR
Anfangsvermögen also insgesamt       79.439 EUR
Zugewinn des M also        
Endvermögen       285.000 EUR
./. Anfangsvermögen       79.439 EUR
        205.561 EUR

Zugewinn F

 
Endvermögen im August 2020        65.000 EUR
abzüglich Anfangsvermögen von 4.000 EUR im August 2005 nach folgender Umrechnung:        
Indexzahlen: August 2020 106,0    
  August 2005  86,5    
  4.000 × 106,0 : 86,5 = 4.902 EUR 4.902 EUR
zuzurechnen ist nach § 1374 Abs. 2 BGB der von den Eltern im August 2010übertragene ½-Anteil an dem unbebauten Grundstück im Wert von 20.000 EUR nach folgender Umrechnung:        

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