Rz. 445

Häufig werden beim älteren Gläubiger zusätzlich Erkrankungen vorliegen. Wenn diese für sich allein noch keinen Anspruch aus § 1572 BGB begründen, können sie Bedeutung für einen Anspruch auf Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB haben, so dass sich der Anspruch möglicherweise aus beiden Grundlagen zusammen ableiten lässt.

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