Rz. 607

Es besteht die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung. Zwar wird die Glaubhaftmachung für FGG-Familiensachen in § 31 FamFG geregelt, während für Familienstreitsachen über § 113 Abs. 1 FamFG auf die ZPO-Regelungen (folglich auf § 294 ZPO) verwiesen wird. Letztlich bleibt es allerdings bei den bisher schon geltenden grundsätzlichen Regelungen, wonach Beweismittel jeder Art zugelassen sind. Hierzu gehören

eidesstattliche Erklärungen der Beteiligten (Antragsteller/Antragsgegner) wobei die eigene Sachdarstellung und nicht nur die bloße Bezugnahme auf den Anwaltsschriftsatz wichtig ist;[968]
die eidesstattliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters einer Partei oder anderer Verfahrensbeteiligter (z.B. anwaltliche Versicherung);
behördliche Auskünfte, mündlich erteilte Auskünfte beteiligter Personen (Zeugen, Sachverständige), wobei der gesamte Inhalt der erteilten Auskünfte dem Gericht und den Parteien mitgeteilt werden muss;[969]
beglaubigte aber auch unbeglaubigte Fotokopien von Urkunden;[970]
Bescheinigungen von Privatpersonen (z.B. Arztatteste) oder von Behörden;
Beiziehung von Akten anderer Verfahren auch ohne nähere Bezugnahme der jeweiligen Stelle innerhalb der Akte;
schriftliche Zeugenaussagen, wobei die Versicherung der Richtigkeit an Eides statt den Beweiswert innerhalb der richterlichen Beweiswürdigung erhöht;
Tonaufzeichnungen, falls nicht in strafbarer Form erlangt.
 

Rz. 608

Zu beachten ist, dass gem. § 294 Abs. 2 ZPO für einstweilige Anordnungen in Familienstreitsachen der Grundsatz gilt, dass nur präsente Beweismittel verwertet werden können. Die frühere Regelung, dass in allen übrigen summarischen familiengerichtlichen Verfahren dieser Grundsatz nicht anwendbar sein sollte, ist nunmehr korrigiert. § 31 Abs. 2 FamFG hält fest, dass in FGG-Familiensachen (z.B. Sorgerecht, Umgang, Herausgabe, Versorgungsausgleich) eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft ist.

Es soll also auch in diesen FGG-Familiensachen eine schnelle Entscheidung im Vordergrund stehen.[971]

 

Rz. 609

Gerade im schriftlichen Anordnungsverfahren kommt der Glaubhaftmachung oft entscheidende Bedeutung zu.[972] Der mit der Alleinentscheidung befasste Richter kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung einen wesentlich geringeren Beweismaßstab zugrunde legen, als dies beim "Vollbeweis" der Fall ist. Nicht das Vorliegen einer "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit",[973] sondern der geringere Grad der "überwiegender Wahrscheinlichkeit" reicht aus.[974]

[968] BayOBLG FamRZ 1990, 1012.
[970] BGH NJW-RR 1987, 900; OLG Köln FamRZ 1983, 709.
[971] BT-Drucks 16/6308, S. 418; BT-Drucks 16/6308, S. 199, 200.
[972] Cirullies, FamRZ 2016, 953: "Fluch und Segen" der einstweiligen Anordnung; vgl. dazu den Fall OLG Hamburg v. 1.9.2015 – 2 UF 109/15, FamRZ 2016, 989.
[973] Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, § 294 ZPO Rn 1.
[974] BGH FamRZ 2007, 552; Zöller/Greger, § 294 Rn 1; Stein/Jonas/Leipold, § 294 Rn 2; vgl. auch OLG Thüringen, FamRZ 2010, 1830 (i.d.R. keine Einholung eines Sachverständigengutachtens im eA-Verfahren).

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