Sehr geehrter Herr _____,
Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen.
Der Unterhaltsanspruch unserer Mandantin ergibt sich aus § 1361 BGB. Denn unsere Mandantin verdient, wie Sie wissen, deutlich weniger als Sie. Da sie ohnehin ganztags tätig ist, kann sie auch kein höheres Einkommen haben. Abgesehen davon, dass sie bei einem anderen Arbeitgeber im Zweifel nicht mehr verdienen würde, ist es ihr jedenfalls nicht zumutbar, ihren jetzigen sicheren Arbeitsplatz aufzugeben.
Für die Höhe des Unterhalts kommt es in erster Linie darauf an, was Sie verdienen. Sie müssen deshalb gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB Auskunft über Ihr Einkommen erteilen, und zwar für jedenfalls ein Jahr (beim selbstständigen Schuldner für die letzten 3 Jahre).
Wir fordern Sie deshalb hiermit auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu geben, das Sie in der Zeit von _____ bis _____ (beim abhängig Tätigen die letzten 12 Monate vor dem Geltendmachen des Auskunftsanspruchs, beim Selbstständigen die letzten 3 Kalenderjahre) erzielt haben.
Außerdem müssen Sie Ihr Einkommen belegen, und zwar hinsichtlich Ihrer Monatsbezüge durch Vorlage sämtlicher Verdienstabrechnungen, die Sie in dieser Zeit erhalten haben (beim Selbstständigen: durch Vorlage der vollständigen Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der vollständigen Einkommensteuererklärungen für die letzten 3 Jahre, ferner der in den letzten 3 Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide). Wenn Sie in dieser Zeit eine Steuererstattung erhalten haben, müssen Sie diese ebenfalls angeben und durch Vorlage des Steuerbescheids belegen. Soweit Sie Einkünfte aus Vermögen haben (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen usw.), müssen Sie diese für das letzte Kalenderjahr angeben und belegen.
Falls Sie Belastungen berücksichtigt wissen wollen, müssen auch diese von Ihnen aufgeführt und mit Belegen nachgewiesen werden.
Gleichzeitig werden Sie hiermit aufgefordert, ab dem Anfang dieses Monats den Ehegattenunterhalt zu zahlen, der sich auf der Basis Ihres Einkommens ergibt. Wir werden den Unterhalt mit konkreten Zahlen geltend machen, sobald Sie die Auskunft erteilt und die Belege vorgelegt haben.
Ihre Auskunft und die dazu gehörenden Belege müssen hier bis zum _____ eingegangen sein. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, so werden wir unserer Mandantin raten, sofort beim Familiengericht einen Unterhaltsantrag zu stellen. Die Kosten des Verfahrens werden Sie, wenn die Auskunft nicht erteilt wird, gemäß § 243 Nr. 2 FamFG unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen haben.