Rz. 41

Eine Alternative zur einvernehmlichen Übertragung alleiniger elterlicher Sorge stellt die Erteilung einer Vollmacht dar.[71] Im vorliegenden Beispielsfall könnte diese wie folgt gefasst werden:

Muster 15.8: Vollmacht betr. ein Kind

 

Muster 15.8: Vollmacht betr. ein Kind

Hierdurch bevollmächtige ich, _____, meine Ehefrau, Frau _____, geb. am _____, wohnhaft _____,

unser Kind _____, geb. am _____, wohnhaft _____,

in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Zu den persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gehören insbesondere die folgenden – beispielhaft genannten – Bereiche:

Aufenthaltsbestimmung,
Kindergartenbesuch bzw. Besuch der Kindertagesstätte,
Schul- und Berufsausbildung einschließlich Wahl der Schulart und Schulwechsel,
Wahl der Erziehungsgrundsätze,
Wechsel des Kindes in ein Heim/Internat,
medizinische Eingriffe,
psychotherapeutische Behandlungen,
Umgang mit Dritten,
Fragen zum Unterhalt des Kindes,
Anlage und Verwendung des Kindesvermögens,
genehmigungspflichtige Geschäfte nach § 1643 BGB,
Ausschlagung einer Erbschaft,
ggf. Anfechtung der Vaterschaft,
Auslandsaufenthalte/Urlaubsreisen des Kindes.
[71] BGH v. 29.4.2020 – XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171: Die Vollmacht kann die Übertragung der elterlichen Sorge entbehrlich machen.

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